Gesetzestext

 

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Verbindlichkeiten, die sich unmittelbar gegen die Insolvenzmasse richten, werden nach § 53 differenziert in Verfahrenskosten (§ 54) und sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 und andere Vorschriften[1]). Diese Differenzierung findet ihren Grund in der Eröffnungsentscheidung.[2] Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn die in § 54 normierten Verfahrenskosten durch die prognostizierte Insolvenzmasse gedeckt sind.[3] Flankierend dazu normiert § 207 Abs. 1 Satz 1 die obligatorische Einstellung des Verfahrens, wenn die Verfahrenskosten nicht in vollem Umfang befriedigt werden können.[4] Unter der KO wurde keine vergleichbar scharfe Differenzierung vorgenommen, da die Differenzierung zwischen Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten für die Eröffnungsentscheidung nicht erheblich war.[5]

Die Differenzierung zwischen Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten ist darüber hinaus auch für die Verteilungsreihenfolge bei Masseunzulänglichkeit (§ 209) relevant.[6] Danach sind Verfahrenskosten bei Masseunzulänglichkeit als Gruppe vorrangig zu befriedigen.

 

Rn 2

Verfahrenskosten sind die unmittelbar durch die Durchführung des Verfahrens entstehenden Kosten für die Aufsichtstätigkeit des Gerichts, Kosten für die (vorläufige) Insolvenzverwaltung und die aus der Tätigkeit des Gläubigerorgans Gläubigerausschuss resultierenden Verbindlichkeiten. Vom Wortlaut nicht erfasst sind die Kosten der Sonderinsolvenzverwaltung[7], eines Sachwalters bei Eigenverwaltung (§ 274 Abs. 1) sowie des Treuhänders (§ 293). Auch diese Kosten sind nach teleologischer Auslegung Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne der Vorschrift.[8] Vergütungsansprüche des gerichtlich bestellten Eröffnungsgutachters und des Schlussrechnungsprüfers[9] sind als Auslagen nach Nr. 9005 KV GKG zu erstatten und damit ebenfalls Verfahrenskosten.[10]

[2] Vgl. Braun-Bäuerle, § 54 Rn. 1.
[3] Arg. e contrario: § 26 Abs. 1 Satz 1; K. Schmidt-Thole, § 54 Rn. 1 f.
[4] K. Schmidt-Thole, § 54 Rn. 1.
[5] Vgl. Uhlenbruck-Sinz, § 54 Rn. 1.
[6] FK-Bornemann, § 54 Rn. 3; Uhlenbruck-Sinz, § 54 Rn. 1.
[8] Uhlenbruck-Sinz, § 54 Rn. 20.; HambKomm-Jarchow, § 54 Rn. 4, 26.
[9] OLG Stuttgart NZI 2010, 2011.
[10] Siehe unten, Rn. 49.

2. Gerichtskosten

 

Rn 3

Gerichtskosten sind Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die im Insolvenzverfahren anfallenden, in § 54 Nr. 1 genannten Gerichtskosten regeln sich nach §§ 58, 39 ff., 34 GKG und Nr. 2310 bis 2364 (Gebührentatbestände) sowie Nr. 9000 bis 9019, insb. 9017 (Auslagen) des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG).

 

Rn 4

Die Aufstellung der Gebühren- und Auslagentatbestände im Kostenverzeichnis zum GKG ist abschließend. Soweit dort keine Gebühren- oder Auslagentatbestände aufgeführt sind, sind die Tätigkeiten des Gerichts gebührenfrei bzw. von der allgemeinen Verfahrensgebühr erfasst.[11] Dazu gehören verschiedene Sonderleistungen wie die richterliche Prüfung eines Insolvenzplanes oder die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanes oder des Restschuldbefreiungsverfahrens.[12]

[11] Gottwald-Keller, Insolvenzrechts-Handbuch, § 128 Rn. 1.
[12] Bornemann in: FK-InsO, § 54, Rn. 2.

2.1 Kostenschuldner (§ 23 GKG)

 

Rn 5

In § 23 GKG ist geregelt, wer für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat; es besteht eine unterschiedliche Kostentragungspflicht für das Eröffnungsverfahren, das eröffnete Insolvenzverfahren sowie das Restschuldbefreiungsverfahren. Kostenschuldner ist regelmäßig der Träger der Insolvenzmasse.[13] Einzelne Kostentatbestände treffen jedoch auch andere Verfahrensbeteiligte wie den Antragsteller persönlich oder einzelne Gläubiger. Diese Kostentatbestände – insbesondere Gebühren – sind keine Verfahrenskosten im Sinne des § 54.[14]

 

Rn 6

Zitat

 

GKG Insolvenzverfahren

(1) 1Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. 2Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. 3Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

[13] Uhlenbruck-Sinz, § 54 Rn. 2.
[14] Braun-Bäuerle, § 54 Rn. 16.

2.1.1 Eröffnungsverfahren (§ 23 Abs. 1 GKG)

 

Rn 7

Das Eröffnungsverfahren kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger initiiert werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2). Stellt der Schuldner den Antrag, haftet er für die Gebühren und Ausla...

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