Rn 49

Der Kostenschuldner hat außer den Gebühren auch die gerichtlichen Auslagen zu tragen; die Auslagen richten sich nach Nr. 9000 bis 9019 KV GKG. Für das Insolvenzverfahren sind im Wesentlichen folgende Auslagentatbestände von Bedeutung:

  • 9000: Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken
  • 9002: Zustellungen per Postzustellungsurkunde oder Einschreiben
  • 9003: Versendung von Akten
  • 9004: Öffentliche Bekanntmachungen (soweit nicht elektronisch)
  • 9005: Beträge nach JVEG – insbesondere für die Vergütung eines im Eröffnungsverfahren bestellten Gutachters oder eines Dolmetschers und des gerichtlich bestellten Schlussrechnungsprüfers[63].
  • 9017: Vergütung und Auslagen nach InsVV des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, des Treuhänders oder der Mitglieder des Gläubigerausschusses bei bewilligter Verfahrenskostenstundung. Nach § 63 Abs. 2 besteht ein Vergütungsanspruch der genannten Verfahrensbeteiligten gegen die Staatskasse, wenn die vorhandene Masse zur vollständigen Begleichung nicht ausreicht (insbesondere, wenn die Stundung aufgehoben wird oder endet[64]). Soweit die Staatskasse in Anspruch genommen wird, sorgt KV 9018 dafür, dass diese Beträge als gerichtliche Auslagen zu den Verfahrenskosten gehören und somit vom Insolvenzschuldner zu erstatten sind.

Bei Abweisung des Insolvenzantrages gehören die Auslagen für die vorläufige Insolvenzverwaltung nicht zu den gerichtlichen Auslagen nach Nr. 9017 KV GKG.[65]

[63] OLG Stuttgart NZI 2010, 2011.
[64] BgrRegE, BT-Drs. 14/5680, S. 34.
[65] BGH ZInsO 20108, 1201; K. Schmidt-Thole, § 54 Rn. 6.

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