Gesetzestext

 

(1) 1Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach den §§ 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. 3§ 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. 2Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.

1. Einführung

 

Rn 1

Der Beschluss, durch den ein Insolvenzverfahren nach § 207 (Massearmut), § 211 (Masseunzulänglichkeit), § 212 (Wegfall des Eröffnungsgrunds) oder § 213 (Zustimmung der Gläubiger) eingestellt wird, ist öffentlich bekannt zu machen. Bislang sah § 215 a.F. vor, dass die Einstellung sowohl in dem für öffentliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt als auch im Bundesanzeiger zu erfolgen hatte.[1] Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens geändert worden.[2] Ab dem 1.7.2007 erfolgen alle Veröffentlichungen bundeseinheitlich im Internet (siehe näher § 9 n.F. und unten Rn. 3 ff..).

[1] Letzteres ergab sich aus der Verweisung von § 215 Abs. 1 Satz 3 a.F. auf § 200 Abs. 2 Satz 1 und 2 a.F.
[2] Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007, BGBl. I S. 509.

2. Veröffentlichung

2.1 Bekanntmachung als konstitutives Element des Beschlusses

 

Rn 2

Die Einstellung wird – was sich aus der Verweisung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 ergibt – zwei Tage nach dem Tag der Bekanntmachung wirksam. Die Bekanntmachung ist m.a.W. konstitutives Tatbestandsmerkmal der Einstellung. Hierin liegt ein Unterschied zum Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser wird nicht erst im Anschluss an seine Bekanntmachung, sondern bereits dann wirksam, wenn er keine interne Angelegenheit des Gerichts mehr ist.[3] Dieser Unterschied ist in der Sache gerechtfertigt, da im Falle der Eröffnung ein gesteigertes – bei der Einstellung nicht in gleicher Weise vorhandenes – Eilbedürfnis gegeben ist.

[3] BGH ZIP 1982, 464 (465) = KTS 1982, 664 (665) = BB 1982, 1449 (1450) [BGH 01.03.1982 - VIII ZR 75/81].

2.2 Bekanntmachung im Internet; Eintragung in Register

2.2.1 Art und Zeitpunkt der Veröffentlichung

 

Rn 3

Die öffentliche Bekanntmachung hat nach § 9 n.F. seit dem 1.7.2007, also seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, im Internet zu erfolgen. Dies gilt gem. Art. 103c Abs. 1 EGInsO auch für Verfahren, die vor diesem Datum eröffnet wurden. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Gerichte für Altverfahren noch über Jahre hinweg Veröffentlichungen in den Printmedien vornehmen müssen.[4]

 

Rn 4

Bei der Veröffentlichung ist der Einstellungsgrund anzugeben. Die Angabe des Grundes der Einstellung kann in den Fällen der §§ 212, 213 entscheidend dazu beitragen, dass der Schuldner seine Kreditwürdigkeit wiedererlangt.[5] In den Fällen der Einstellung nach §§ 207, 211 dient die Angabe des Einstellungsgrundes der Warnung des Geschäftsverkehrs.

[4] Siehe dazu RegE, BR-Drs. 549/06, S. 42 f. = BT-Drs. 16/3227, S. 22 l.Sp.; Schmerbach/Wegener, ZInsO 2006, 400 (402).
[5] Nerlich/Römermann-Westphal, § 215 Rn. 2; FK-Kießner, § 215 Rn. 2.

2.2.2 Eintragung des Beschlusses in Register

 

Rn 5

§ 215 Abs. 1 Satz 3 verweist auf § 200 Abs. 2 Satz 2 n.F., der wiederum die §§ 31 bis 33 für entsprechend anwendbar erklärt. Damit wird im Ergebnis eine Eintragung des Einstellungsbeschlusses im Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister (§ 31), im Grundbuch (§ 32) und in den Registern für Schiffe und Luftfahrzeuge (§ 33) angeordnet (zu Einzelheiten dort). Die Eintragung in diese Register trägt u.U. dazu bei, die Kreditwürdigkeit des Schuldners wieder herzustellen.[6]

 

Rn 6

Die Löschung in den genannten Registern darf aber erst dann erfolgen, wenn der Einstellungsbeschluss rechtskräftig geworden ist.[7] Dementsprechend sollte auch mit der Weiterleitung an die Registergerichte gewartet werden, bis der Einstellungsbeschluss rechtskräftig ist (§ 216 Rn. 27).

[6] HambKomm-Weitzmann, § 215 Rn. 1.
[7] MünchKomm-Hefermehl, § 215 Rn. 8.

2.3 Vorabunterrichtung des Schuldners, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 215 Abs. 1 Satz 2)

 

Rn 7

Sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für den Insolvenzverwalter hat die Rückübertragung der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzschuldner (Rn. 12 ff.) erhebliche Bedeutung. Beide haben verschiedene Vorkehrungen zu treffen (z.B. Information der Banken, Organisation der Buchführung u.Ä.). § 215 Abs. 1 Satz 2 sieht deshalb vor, dass Schuldner, Insolvenzverwalter und zudem auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses von der Einstellung vorab zu unterrichten sind. Die Vorabunterrichtung hat durch das Insolvenzgericht zu erfolgen.

 

Rn 8

Die Vorschrift legt allerdings nicht näher fest, wann genau die Unterrichtung zu erfolgen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre auch eine Unterrichtung in "letzter Sekunde" vor der Bekanntmachung noch ausreichend. Dies würde jedoch dem Sinn der Unterrichtung nicht gerecht.[8] Dementsprechend hat zwischen Unterrichtung und Bekanntmachung ein Mindestzeitraum zu liegen. Das Gericht hat dementsprechend mit der Veröffentlichung zuzuwarten.[9] Als Anhaltspunkt angemessen erscheint eine Frist von fünf Tagen,...

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