Rn 3

Die öffentliche Bekanntmachung hat nach § 9 n.F. seit dem 1.7.2007, also seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, im Internet zu erfolgen. Dies gilt gem. Art. 103c Abs. 1 EGInsO auch für Verfahren, die vor diesem Datum eröffnet wurden. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Gerichte für Altverfahren noch über Jahre hinweg Veröffentlichungen in den Printmedien vornehmen müssen.[4]

 

Rn 4

Bei der Veröffentlichung ist der Einstellungsgrund anzugeben. Die Angabe des Grundes der Einstellung kann in den Fällen der §§ 212, 213 entscheidend dazu beitragen, dass der Schuldner seine Kreditwürdigkeit wiedererlangt.[5] In den Fällen der Einstellung nach §§ 207, 211 dient die Angabe des Einstellungsgrundes der Warnung des Geschäftsverkehrs.

[4] Siehe dazu RegE, BR-Drs. 549/06, S. 42 f. = BT-Drs. 16/3227, S. 22 l.Sp.; Schmerbach/Wegener, ZInsO 2006, 400 (402).
[5] Nerlich/Römermann-Westphal, § 215 Rn. 2; FK-Kießner, § 215 Rn. 2.

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