Rn 2

Die Einstellung wird – was sich aus der Verweisung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 ergibt – zwei Tage nach dem Tag der Bekanntmachung wirksam. Die Bekanntmachung ist m.a.W. konstitutives Tatbestandsmerkmal der Einstellung. Hierin liegt ein Unterschied zum Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser wird nicht erst im Anschluss an seine Bekanntmachung, sondern bereits dann wirksam, wenn er keine interne Angelegenheit des Gerichts mehr ist.[3] Dieser Unterschied ist in der Sache gerechtfertigt, da im Falle der Eröffnung ein gesteigertes – bei der Einstellung nicht in gleicher Weise vorhandenes – Eilbedürfnis gegeben ist.

[3] BGH ZIP 1982, 464 (465) = KTS 1982, 664 (665) = BB 1982, 1449 (1450) [BGH 01.03.1982 - VIII ZR 75/81].

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