Rn 12

Die Rechtswirkungen der Verfahrenseinstellung nach § 215 entsprechen weitgehend den Wirkungen der Einstellung nach § 200. Gem. § 215 Abs. 2 kann der Schuldner im Falle der Einstellung wieder frei über sein Vermögen verfügen. Etwas Anderes gilt nur für solche Gegenstände, für die eine Nachtragsverteilung angeordnet oder vorbehalten wurde.[16]

 

Rn 13

Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses entsteht zwischen dem Schuldner und dem Verwalter ein Abwicklungsverhältnis. Dieses verpflichtet den Insolvenzverwalter dazu, dem Schuldner wieder eine effektive Ausübung seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die herauszugebenden Massegegenstände zu ermöglichen.[17]

 

Rn 14

Massegegenstände sind vom Insolvenzverwalter an den ehemaligen Insolvenzschuldner herauszugeben. Allerdings darf dieser die Gegenstände dem Insolvenzverwalter nicht einfach gegen seinen Willen wegnehmen – dies wäre eine verbotene Eigenmacht –, sondern muss Herausgabeklage erheben.[18] Die Verpflichtung des Verwalters zur Herausgabe ist auch nicht, da sie nicht insolvenzrechtlicher Natur ist, über die insolvenzgerichtliche Aufsicht durchzusetzen.[19]

 

Rn 15

Soweit den Verwalter im Rahmen seiner Buchführungspflichten keine Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Geschäftsunterlagen des Schuldners mehr treffen, kann der Schuldner diese ebenfalls herausverlangen.[20] In der Praxis ergeben sich Probleme, wenn der Schuldner zur Übernahme nicht bereit oder in der Lage ist (vgl. dazu ausführlich § 207 Rn. 45, 4).

[16] HambKomm-Weitzmann, § 215 Rn. 3.
[17] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 215 Rn. 6; Nerlich/Römermann-Westphal, § 215 Rn 16; HambKomm-Weitzmann, § 215 Rn. 5; FK-Kießner, § 215 Rn. 12.
[18] Nerlich/Römermann-Westphal, § 215 Rn. 16; Jaeger-Weber, § 192 Rn. 2.
[19] Nerlich/Römermann-Westphal, § 215 Rn. 16.
[20] Graf-Schlicker/Mäusezahl, § 215 Rn. 3; HambKomm-Weitzmann, § 215 Rn. 5; MünchKomm-Hefermehl, § 215 Rn. 13.

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