Rn 5

§ 215 Abs. 1 Satz 3 verweist auf § 200 Abs. 2 Satz 2 n.F., der wiederum die §§ 31 bis 33 für entsprechend anwendbar erklärt. Damit wird im Ergebnis eine Eintragung des Einstellungsbeschlusses im Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister (§ 31), im Grundbuch (§ 32) und in den Registern für Schiffe und Luftfahrzeuge (§ 33) angeordnet (zu Einzelheiten dort). Die Eintragung in diese Register trägt u.U. dazu bei, die Kreditwürdigkeit des Schuldners wieder herzustellen.[6]

 

Rn 6

Die Löschung in den genannten Registern darf aber erst dann erfolgen, wenn der Einstellungsbeschluss rechtskräftig geworden ist.[7] Dementsprechend sollte auch mit der Weiterleitung an die Registergerichte gewartet werden, bis der Einstellungsbeschluss rechtskräftig ist (§ 216 Rn. 27).

[6] HambKomm-Weitzmann, § 215 Rn. 1.
[7] MünchKomm-Hefermehl, § 215 Rn. 8.

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