Rn 26

Eine Anfechtung des Einstellungsbeschlusses hat keine aufschiebende Wirkung (§ 570 Abs. 1 ZPO, § 4), die Einstellung ist zunächst wirksam (vgl. § 215 Rn. 7). Allerdings können sowohl der Richter als auch der Rechtspfleger (bei der Erinnerung) die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung aussetzen.[29]

 

Rn 27

Führen Beschwerde oder Erinnerung zur Aufhebung des Einstellungsbeschlusses, entfallen dessen Wirkungen ex tunc.[30] Daher sollten die öffentlichen Register erst nach Rechtskraft informiert werden.[31]

[29] Bassenge/Herbst/Roth-Roth, § 11 RPflG Rn. 35.
[30] Häsemeyer, Rn. 7.70.
[31] Nerlich/Römermann-Westphal, § 216 Rn. 8.

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