Rn 7

Sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für den Insolvenzverwalter hat die Rückübertragung der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzschuldner (Rn. 12 ff.) erhebliche Bedeutung. Beide haben verschiedene Vorkehrungen zu treffen (z.B. Information der Banken, Organisation der Buchführung u.Ä.). § 215 Abs. 1 Satz 2 sieht deshalb vor, dass Schuldner, Insolvenzverwalter und zudem auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses von der Einstellung vorab zu unterrichten sind. Die Vorabunterrichtung hat durch das Insolvenzgericht zu erfolgen.

 

Rn 8

Die Vorschrift legt allerdings nicht näher fest, wann genau die Unterrichtung zu erfolgen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre auch eine Unterrichtung in "letzter Sekunde" vor der Bekanntmachung noch ausreichend. Dies würde jedoch dem Sinn der Unterrichtung nicht gerecht.[8] Dementsprechend hat zwischen Unterrichtung und Bekanntmachung ein Mindestzeitraum zu liegen. Das Gericht hat dementsprechend mit der Veröffentlichung zuzuwarten.[9] Als Anhaltspunkt angemessen erscheint eine Frist von fünf Tagen, wobei die zwei Tage, die sich aus der Fiktion des § 9 Abs. 1 Satz 3 ergeben, noch hinzukommen. Insgesamt sollte daher für den Insolvenzverwalter und den Schuldner eine Woche Zeit bestehen, in der sie die notwendigen Schritte in die Wege leiten können. Wird eine ordnungsgemäße Unterrichtung unterlassen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Einstellungsbeschlusses.[10]

 

Rn 9

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Wirkungen der Einstellung im Falle einer erfolgreichen Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss ex tunc entfallen (siehe unten Rn. 11). Die Vorabunterrichtung sollte mit einem entsprechenden Hinweis verbunden werden.[11]

[8] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 215 Rn. 3; Nerlich/Römermann-Westphal, § 215 Rn. 7.
[9] a.A. HK-Landfermann, §§ 215, 216 Rn. 2, nach dem es zweckmäßig sein soll, den Hinweis in dem Zeitpunkt zu geben, in dem das Gericht die öffentliche Bekanntmachung veranlasst; ebenso Hess, § 215 Rn. 10.
[10] So auch Andres/Leithaus-InsO, § 215 Rn. 2.
[11] Nerlich/Römermann-Westphal, § 215 Rn 6; Hess, § 215 Rn. 11.

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