Rn 10
Die Rechtsfolgen der Einstellung treten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 mit Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung ein. Das Einsichtsrecht der Beteiligten in die Akten beim Insolvenzgericht bleibt allerdings auch nach Einstellung des Verfahrens bestehen.[12]
Rn 11
Da der Beschwerde gemäß § 4 i.V.m. § 572 Abs. 1 ZPO die aufschiebende Wirkung fehlt, steht eine evtl. Anfechtung des Einstellungsbeschlusses im Wege der Beschwerde nicht entgegen.[13] Wird indes der Einstellungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben, wird dadurch die Einstellung rückgängig gemacht.[14] Allerdings verlieren zwischenzeitliche Handlungen des Schuldners nicht ihre Wirksamkeit.[15]
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