Gesetzestext

 

1Nach Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands aufgrund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. 2Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 166 KO [Nachtragsverteilung]

(1) Wenn nach dem Vollzug der Schlußverteilung Beträge, welche von der Masse zurückbehalten sind, für dieselbe frei werden oder Beträge, welche aus der Masse gezahlt sind, zur Masse zurückfließen, so sind dieselben von dem Verwalter nach Anordnung des Konkursgerichts aufgrund des Schlußverzeichnisses zur nachträglichen Verteilung zu bringen. Die über die Verwaltung und Verteilung solcher Beträge abzulegende Rechnung unterliegt der Prüfung des Konkursgerichts.

(2) Dasselbe gilt, wenn nach der Schlußverteilung oder der Aufhebung des Verfahrens zur Konkursmasse gehörige Vermögensstücke ermittelt werden.

1. Vollziehung der Nachtragsverteilung aufgrund des Schlussverzeichnisses (§ 205 Satz 1)

 

Rn 1

Die Nachtragsverteilung geschieht gemäß § 205 Satz 1 auf der Grundlage des bereits vorliegenden Schlussverzeichnisses (§ 188). Das Schlussverzeichnis muss nicht gemäß § 188 erneut niedergelegt werden, ebenso wenig ist die Summe der Forderungen erneut bekannt zu machen.[1] Da die Gläubiger aus der Nachtragsverteilung nur tatsächliche und rechtliche Vorteile erlangen, genügt es vielmehr, wenn der Verwalter diesen die Nachtragsverteilung gemäß § 188 bekannt macht und jedem teilnahmeberechtigten Gläubiger die auf ihn entfallende Summe mitteilt.[2]

 

Rn 2

Durch das Nachtragsverteilungsverfahren wird die Ausschlussfrist nach § 194 Abs. 1 nicht erneut in Gang gesetzt, so dass die bisher nicht im Schlussverzeichnis berücksichtigten Gläubiger auch nicht über das Nachtragsverteilungsverfahren die Möglichkeit haben, ihre Teilnahme an der Verteilung zu erwirken. Nachzügler und diejenigen Gläubiger, die die Frist des § 194 Abs. 1 hinsichtlich des Schlussverzeichnisses versäumt haben, bleiben auch im Rahmen der Nachtragsverteilung ausgeschlossen.[3]

[1] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 106.
[2] Jaeger-Weber, § 166 Rn. 11; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8, Rn. 106; Kuhn/Uhlenbruck, § 166 Rn. 9 m.w.N. auch zur Gegenansicht, welche eine erneute Niederlegung und vollständige Bekanntmachung gemäß § 188 Satz 2 und 3 fordert.
[3] Kilger/K. Schmidt, KO § 166 Anm. 2; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 106.

2. Pflicht zur Rechnungslegung (§ 205 Satz 2)

 

Rn 3

§ 205 Satz 2 bestimmt, dass der Verwalter dem Insolvenzgericht über die Nachtragsverteilung Rechnung zu legen hat.

 

Rn 4

Für die Rechnungslegung gelten die Grundsätze der Schlussrechnung, § 66 findet eingeschränkt entsprechende Anwendung[4]: Die Nachtragsrechnung wird hier ausschließlich vom Insolvenzgericht geprüft, weder die Gläubigerversammlung (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 1) noch ein etwa vorher vorhanden gewesener Gläubigerausschuss (§ 66 Abs. 2 Satz 2) werden in die Prüfung einbezogen;[5] dieses gilt auch dann, wenn die Nachtragsverteilung vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt.[6]

 

Rn 5

Ob dem Verwalter für seine Tätigkeit in der Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung zusteht, hängt gemäß § 6 Abs. 1 InsVV von den Umständen des Einzelfalls ab: Maßgeblich sind Umfang und Schwierigkeit der erbrachten Tätigkeit und die Frage, ob die im Hauptverfahren festgesetzte Vergütung die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nachtragsverteilung abdeckt.[7]

Anspruch auf den Ersatz von Auslagen hat der Verwalter aber in jedem Fall.

[4] Zu den Einzelheiten bezüglich der Schlussrechung vgl. § 197 Rn. 4 und § 66 Rn. 4.
[5] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8, Rn. 107.
[6] Kuhn/Uhlenbruck, § 166 Rn. 10.
[7] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 108.

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