Rn 4

Der Verwalter hat nach § 66 Abs. 1 bei Beendigung seines Amtes der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. Diese Schlussrechnung ist gemäß § 66 Abs. 2 vorher mit allen Belegen und einer Stellungnahme des Gläubigerausschusses – soweit ein solcher vorhanden ist – dem Insolvenzgericht einzureichen. Das Insolvenzgericht hat die Schlussrechnung zu prüfen und sodann mit seinen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten auszulegen. Die Schlussrechnung besteht aus

  • der Überschussrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung),
  • der Insolvenzschlussbilanz,
  • dem Schlussbericht und
  • dem Schlussverzeichnis.

2.1 Form der Geltendmachung von Einwendungen

 

Rn 5

Im Schlusstermin wird diese Schlussrechnung erörtert, und es besteht die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Nach bisheriger Regelung zum Schlusstermin (§ 162 Abs. 1 KO) waren die Einwendungen nur auf das Schlussverzeichnis bezogen, und die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Schlussrechnung geltend zu machen, war in § 86 Satz 3 KO geregelt. Die dem § 86 KO entsprechende Vorschrift des § 66 zur Rechnungslegung des Verwalters enthält nunmehr jedoch keine Regelung der Einwendungsbefugnis mehr, so dass – da nicht davon auszugehen ist, dass gegen die Schlussrechnung keine Einwendungen mehr möglich sein sollen – § 197 Abs. 3 auch für die Schlussrechnung gilt.[2]

 

Rn 6

Die Einwendungen sind mündlich und ausdrücklich vorzubringen sowie zu substantiieren.[3]

[2] Im Ergebnis so auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8, Rn. 71, die allerdings von einer Entscheidung des Prozess- und nicht des Insolvenzgerichts für Einwendungen gegen die Schlussrechnung ausgehen.
[3] Kuhn/Uhlenbruck, § 86 Rn. 8a.

2.2 Einwendungsberechtigte

 

Rn 7

Einwendungsberechtigt sind die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner, nicht jedoch die Aus- und Absonderungsberechtigten oder die Massegläubiger.[4]

[4] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8, Rn. 69.

2.3 Gegenstand der Einwendungen

 

Rn 8

Gegenstände einer zulässigen Einwendung können die unrichtige Anwendung der gesetzlichen Regelungen durch den Verwalter bzw. die rechnerische Unrichtigkeit sein.[5]

[5] a.a.O.

2.4 Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einwendungen

 

Rn 9

Kommt eine Einigung im Schlusstermin über die Schlussrechnung nicht zustande, so hat über die erhobenen Einwendungen nach Maßgabe des § 197 Abs. 3 das Insolvenzgericht durch Beschluss zu entscheiden.[6]

[6] Vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 162 Rn. 8; a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8, Rn. 71, die für diesen Fall von einer Entscheidung des Prozessgerichts ausgehen.

2.5 Versäumung der Einwendungserhebung

 

Rn 10

Wird die Erhebung von Einwendungen gegen die Schlussrechnung im Schlusstermin versäumt, so zieht dies nicht mehr die Anerkenntniswirkung des § 86 Satz 4 KO nach sich, da diese Vorschrift vom Gesetzgeber bewusst nicht übernommen worden ist, ohne allerdings die Einwendungsmöglichkeit gegen die Schlussrechung als solche antasten zu wollen.[7] Dies bedeutet, dass der Säumnis der Einwendungserhebung im Schlusstermin eine präkludierende Wirkung nur noch insoweit zukommt, als sie die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern ausschließt, da diese vor jeder Rückforderung gesichert werden sollen.[8]

 

Rn 11

Die Forderung gegenüber dem Insolvenzschuldner wird jedoch – vorbehaltlich einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. (§ 301 Abs. 1) – nicht beeinträchtigt und kann nach Verfahrensbeendigung gegen diesen geltend gemacht werden.

 

Rn 12

Durch den Wegfall des § 86 Satz 4 KO bleibt dem Insolvenzgläubiger ferner die Möglichkeit der Erhebung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter, so dass dieser gemäß § 62 InsO bis zu drei Jahre lang mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Ein etwaiges Mitverschulden von Seiten des Insolvenzgläubigers ist allerdings über § 254 BGB in Ansatz zu bringen.[9]

[7] Vgl. BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 241.
[8] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 70 sowie entsprechend BGH ZIP 1984, 980 (981 f.).
[9] Vgl. entsprechend RGZ 187, 151 (155).

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