Rn 10

Ob ein Absonderungsrecht besteht, bestimmt sich nach §§ 50, 51 i.V.m. den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. Danach ergeben sich Rechte zur abgesonderten Befriedigung insbesondere aus

 

Rn 11

Der Erwerb des Absonderungsrechts kann freilich nach den §§ 129 ff. InsO anfechtbar oder wegen der sog. Rückschlagssperre nach § 88 InsO unwirksam sein.[21]

 

Rn 12

Soweit eine Sache unter einfachem Eigentumsvorbehalt (vgl. § 449 BGB) steht, greift dagegen ein Aussonderungsrecht nach § 47 ein (vgl. § 47 Rn. 10 [Fn. 16]), so dass eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter nicht in Betracht kommt. Die BegrRegE verweist in diesem Zusammenhang allerdings ausdrücklich darauf, dass das Wahlrecht des Verwalters nach § 103 zwischen der Erfüllung des Kaufvertrags oder der Ablehnung der Erfüllung, verbunden mit der Möglichkeit für den Verwalter, die Ausübung des Wahlrechts im Falle eines Eigentumsvorbehalts gemäß § 107 Abs. 2 bis zum Berichtstermin aufzuschieben, hinreichend die Interessen der Gläubigergemeinschaft berücksichtigt, so dass der Verwalter die Sache damit auch im Falle eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalts zunächst nicht herauszugeben[22] braucht.[23] Der Gläubiger kann sein Aussonderungsrecht daher erst nach dem Berichtstermin durchsetzen.

 

Rn 13

Die Erweiterungs- und Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehalts gewähren hingegen lediglich ein Absonderungsrecht (vgl. § 47 Rn. 13 ff.), so dass das Verwertungsrecht gemäß § 166 beim Verwalter liegt (vgl. dazu auch Rn. 20).[24]

[21] So auch der Hinweis MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 166 Rn. 27.
[22] BegrRegE zu § 191, BT-Drs. 12/2443, S.178; a. A. wegen der Publizitätswirkung der Pfändung Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 13.48.
[23] Uhlenbruck-Brinkmann, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 3; MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 166 Rn. 12 a. E.
[24] Uhlenbruck-Brinkmann, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 3; Gaul, ZInsO 2000, 256, 259; MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 166 Rn. 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge