Rn 10
Ob ein Absonderungsrecht besteht, bestimmt sich nach §§ 50, 51 i.V.m. den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. Danach ergeben sich Rechte zur abgesonderten Befriedigung insbesondere aus
- rechtsgeschäftlichen Pfandrechten (§ 50 Abs. 1),
- durch Pfändung erlangten Pfandrechten (§ 50 Abs. 1),
- gesetzlichen Pfandrechten (§ 50 Abs. 1),
- Sicherungsübereignung (§ 51 Nr. 1),
- Sicherungszession (§ 51 Nr. 1),
- Zurückbehaltungsrecht wegen nützlicher Verwendungen (§ 51 Nr. 2),
- handelsrechtlichen Zurückbehaltungsrechten (§ 51 Nr. 3),
- bestimmten öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (§ 51 Nr. 4).
Rn 11
Der Erwerb des Absonderungsrechts kann freilich nach den §§ 129 ff. InsO anfechtbar oder wegen der sog. Rückschlagssperre nach § 88 InsO unwirksam sein.[21]
Rn 12
Soweit eine Sache unter einfachem Eigentumsvorbehalt (vgl. § 449 BGB) steht, greift dagegen ein Aussonderungsrecht nach § 47 ein (vgl. § 47 Rn. 10 [Fn. 16]), so dass eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter nicht in Betracht kommt. Die BegrRegE verweist in diesem Zusammenhang allerdings ausdrücklich darauf, dass das Wahlrecht des Verwalters nach § 103 zwischen der Erfüllung des Kaufvertrags oder der Ablehnung der Erfüllung, verbunden mit der Möglichkeit für den Verwalter, die Ausübung des Wahlrechts im Falle eines Eigentumsvorbehalts gemäß § 107 Abs. 2 bis zum Berichtstermin aufzuschieben, hinreichend die Interessen der Gläubigergemeinschaft berücksichtigt, so dass der Verwalter die Sache damit auch im Falle eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalts zunächst nicht herauszugeben[22] braucht.[23] Der Gläubiger kann sein Aussonderungsrecht daher erst nach dem Berichtstermin durchsetzen.
Rn 13
Die Erweiterungs- und Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehalts gewähren hingegen lediglich ein Absonderungsrecht (vgl. § 47 Rn. 13 ff.), so dass das Verwertungsrecht gemäß § 166 beim Verwalter liegt (vgl. dazu auch Rn. 20).[24]
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