Rn 4

Über § 47 kann der Aussonderungsberechtigte seine Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Aufgrund seiner materiellen außerhalb des Insolvenzverfahrens geregelten Rechtsposition kann er entweder Herausgabe des Gegenstandes, oder aber Feststellung seines Rechtes begehren.[8] Zudem kann er sich gegen ein Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen.[9] Der Insolvenzverwalter kann seinerseits gegen einen behaupteten Aussonderungsanspruch eine negative Feststellungsklage erheben.[10]

 

Rn 5

Gegenstände der Aussonderung können bewegliche Sachen (vgl. § 90 BGB, so auch Schiffe und Luftfahrzeuge, Inhaberpapiere, Orderpapiere, Schuldscheine und Traditionspapiere und über § 90 a Satz 3 BGB auch Tiere, nicht aber Computersoftware[11], wohl aber die dazugehörigen Datenträger)[12], unbewegliche Sachen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte) sowie Rechte (Forderungen, absolut dingliche Rechte) sein.

 

Rn 6

Die Frage, ob Daten unabhängig von ihrem Datenträger aussonderungsfähig sind, wird mittlerweile zu bejahen sein.[13] Insoweit diese mit einem gewerblichen Schutzrecht verbunden sind, das seinerseits Gegenstand der Aussonderung sein kann, stellt sich die Frage regelmäßig nicht. Sind Daten jedoch nicht mit eine Schutzrechten verbunden, stellt sich die Frage der Aussonderungsfähigkeit. Im Ergebnis wird eine Aussonderungsfähigkeit zu bejahen sein, wobei auf die Art der Daten und deren Erzeugung abzustellen sein wird. Mittlerweile hat das OLG Düsseldorf die Aussonderungsfähigkeit von Daten anerkannt[14], wobei das Aussonderungsrecht im entschiedenen Fall über §§ 667 1. Alt, 675 BGB für einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag hergeleitet wurde. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.[15]

 

Rn 7

Diese Rechtsprechung dürfte auf andere Rechtsverhältnisse übertragbar sein. Insbesondere Fotografien (Anwendungsbereiche wären beispielsweise private Bilder auf einem zur Insolvenzmasse zugehörigen Rechner) sind über das Recht am eigenen Bild geschützt, sodass unter Umständen ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Auch die systematische Einordnung in das Sachenrecht spricht für einen direkt aus § 1004 BGB abgeleiteten Aussonderungsanspruch. Zudem sind Rechte am eigenen Bild über Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt. Praktisch wird die Aussonderung von Daten durch die Erstellung einer Kopie für den Berechtigten sowie endgültige Löschung auf dem massezugehörigen Datenträger zu bewerkstelligen sein.

 

Rn 8

Bargeld ist grundsätzlich aussonderungsfähig. Dieses gilt jedoch nur, wenn die Banknoten oder Münzen noch individualisierbar im Schuldnervermögen vorhanden sind.[16] Spätestens mit der Einzahlung des Bargeldes auf ein vom sonstigen Vermögen des Schuldners nicht getrennten Konto geht der Aussonderungsanspruch unter, weil an seine Stelle ein bloßer Geldanspruch tritt, der nicht aussonderungsfähig ist.[17] Unter Umständen besteht jedoch die Möglichkeit der Ersatzaussonderung.[18] Die Ersatzaussonderung wird jedoch regelmäßig an der Unterscheidbarkeit scheitern.[19]

 

Rn 9

Ist eine Sache nach §§ 93, 94 BGB wesentlicher Bestandteil einer anderen (Haupt-) Sache, so wird sie zusammen mit der Hauptsache ausgesondert.[20] Soweit jedoch Dinge lediglich zum vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB) mit einem Grundstück verbunden sind, sind sie gesondert aussonderungsfähig. Dies gilt ebenfalls für Zubehör und Früchte nach der Trennung (§§ 953 ff. BGB).[21]

 

Rn 10

Weiterhin folgt aus dem sachenrechtlichen Spezialitätenprinzip, dass die Gegenstände individuell bestimmbar sein müssen.[22] Auch Sachgesamtheiten (z. B. ein Warenlager) können lediglich im Wege der Herausgabe einzelner Gegenstände ausgesondert werden.[23] Bei vertretbaren Sachen reicht eine Mengenangabe nicht aus. Vielmehr kommt eine Aussonderung nur dann in Frage, wenn z. B. bei Schüttgut die Gegenstände noch getrennt von anderen Gegenständen aufbewahrt sind. Die Gegenstände müssen konkretisierbar sein.[24] Eine Möglichkeit, die fehlende Bestimmbarkeit bei Vermischung mit anderem Aussonderungsgut zu beseitigen, bietet unter Umständen eine Poolbildung.[25]

[8] HambKomm-Büchler, § 47 Rn. 79.
[9] HambKomm-Büchler, § 47 Rn. 2.
[10] BAG ZinsO 2011, 1604.
[11] Palandt-Ellenberger, § 90 Rn. 2.
[12] Weitere Beispiele in MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 18 f.
[13] Zum Meinungsstand in 2013 MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 31a.
[15] BGH, Beschl. v. 29.05.2013, III ZR 332/12, juris.
[16] Graf-Schicker/Bremen, § 47 Rn. 4.
[18] Zu weiteren Einzelheiten MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 19.
[19] HambKomm-Büchler, § 47 Rn. 4a.
[20] HK-Lohmann, § 47 Rn. 5.
[21] Uhlenbruck-Brinkmann, § 47 Rn. 5.
[22] BGHZ 85, 257 (258).
[23] MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 32.
[24] MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 33.
[25] Ausführlich hierzu Braun-Bäuerle, § 47 Rn. 13 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge