Rn 11

Der Hauptanwendungsfall der Aussonderung ist das Eigentum Dritter. Schon im Insolvenzeröffnungsverfahren, spätestens jedoch nach Insolvenzeröffnung, verlangen Dritte die Herausgabe von Gegenständen, an dem sie Eigentumsrechte geltend machen. Regelmäßig richtet sich der Anspruch auf Herausgabe des Aussonderungsobjektes nach § 985 BGB, soweit der Schuldner Besitzer ist und kein Recht zum Besitz hat. Wenn der Schuldner nur mittelbarer Besitzer ist, zielt das Aussonderungsrecht auf die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzmittler ab.[26]

 

Rn 12

Ist der Gegenstand zur Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung, kann sich der Insolvenzverwalter dem Aussonderungsbegehren eines Gesellschafters nach § 135 Abs. 3 Satz 1 bis zu einem Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwehren. Hat der Insolvenzverwalter ein Recht zum Besitz, Hauptanwendungsfall sind miet- oder mietvertragsähnliche Konstellationen (z. B. Mietkauf), steht das Recht zur Aussonderung dem Dritten erst zu, wenn sich der Verwalter zuvor gemäß § 103 ablehnend erklärt hat.[27]

 

Rn 13

Die Aussonderung von unbeweglichen Gegenständen erfolgt regelmäßig durch Berichtigung des Grundbuches nach § 894 BGB oder wenn der Schuldner Besitz an den unbeweglichen Gegenständen hat, durch Herausgabe des Grundstückes nach § 985 BGB.[28]

[26] FK-Imberger, § 47 Rn. 9.
[27] FK Imberger, § 47 Rn. 12.
[28] Pape/Uhländer-Staufenbiel, § 47 Rn. 8.

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