Rn 4

Nach dem Wortlaut des Gesetzes entsteht die Rechnungslegungspflicht des Verwalters bei Beendigung seines Amtes. Somit ist klargestellt, dass nicht nur bei Verfahrensbeendigung Rechnung zu legen ist, sondern auch sonst in allen Fällen vorzeitiger Amtsbeendigung, z. B. infolge Abwahl (§ 57) oder Entlassung (§ 59) oder durch Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Verwalters.[8] Adressat dieser Schlussrechnung ist grundsätzlich die Gläubigerversammlung, im Fall der Eigenverwaltung ausnahmsweise der Sachwalter. Wird ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet, richtet sich die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht.[9]

 

Rn 5

Leider sind auch in der InsO weder Inhalt noch Umfang der Rechnungslegungspflicht des Verwalters hinreichend konkretisiert. Es ist deshalb auch für die InsO zur Bestimmung dieser Kriterien auf die durch die bisherige Insolvenzpraxis zur Konkursordnung entwickelte Ausgestaltung der Schlussrechnungslegung zurückzugreifen, auch wenn sich diese bei den einzelnen Insolvenzgerichten regional teilweise immer noch stark unterscheidet. Ein erster Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2007 zur Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)[10] mit weit reichenden Vorschlägen zur Vereinheitlichung des Berichts- und Rechnungswesens ist nicht umgesetzt worden. Gleichwohl hat sich in Rechtsprechung und Literatur mittlerweile eine weitgehend einheitliche Meinung herausgebildet, welche Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Schlussrechnungslegung zu stellen sind.[11] Danach wird man mangels konkreter gesetzlicher Ausgestaltung bzw. unter Berücksichtigung des § 197 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 von folgenden (Mindest-)Bestandteilen ausgehen können:

  • Einnahmen-/Ausgaben- bzw. Überschussrechnung
  • Schlussbilanz (fakultativ)
  • Schlussbericht
  • Schlussverzeichnis bzw. Verteilungsverzeichnis (§ 188)
 

Rn 6

Inhalt und Umfang dieser Berichte und Rechenwerke orientieren sich nicht nur an der Größe des jeweiligen Verfahrens, sondern vor allem an dem mit der Schlussrechnung verfolgten Zweck. Die Vorschrift konkretisiert für das Insolvenzverfahren den allgemeinen Grundsatz, dass über die Besorgung fremder Geschäfte Rechenschaft abzulegen ist. Im Insolvenzverfahren ist der Verwalter im Interesse der Gläubiger und im Rechtskreis des Schuldners tätig, so dass die Rechnungslegung vorrangig der Information dieser Verfahrensbeteiligten über die Tätigkeit des Verwalters dient. Gläubiger und Schuldner sollen insbesondere vollständig und nachvollziehbar über den Verbleib der durch den Verwalter während des Verfahrens in Besitz genommenen Massegegenstände informiert werden. Daneben soll die Rechnungslegung dem Insolvenzgericht die Aufsicht über den Verwalter ermöglichen, die grundlegend in § 58 geregelt und durch die vorliegende Rechnungslegungsverpflichtung ergänzt wird. Schließlich soll durch die Rechnungslegung einem etwaigen Gläubigerausschuss eine umfassende Überprüfung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ermöglicht werden. Eine Rechnungslegung des Verwalters kann diese Zwecke nur erfüllen, wenn sie den Beteiligten ein größtmögliches Maß an Nachvollziehbarkeit und Transparenz hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensvorgänge vermittelt. Nur dadurch werden die Verfahrensorgane auch in die Lage versetzt, das Bestehen möglicher Regressansprüche gegen den Insolvenzverwalter wegen nicht ordnungsgemäßer Verfahrensabwicklung zu prüfen.[12]

[8] Wegen des Umfangs der Rechnungslegungspflicht der Erben im Einzelfall vgl. Kübler/Prütting/Bork-Onusseit, § 66 Rn. 5; Jaeger-Eckardt, § 66 Rn. 13; einschränkend Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 66 Rn. 24.
[9] Kübler/Prütting/Bork-Onusseit, § 66 Rn. 8.
[10] ZVI 2007, 577 ff.
[11] HambKomm-Weitzmann, § 66 Rn. 4 ff.; MünchKomm-Nowak, § 66 Rn. 9 ff.; Jaeger-Eckardt, § 66 Rn. 25 ff.; Kübler/Prütting/Bork-Onusseit, § 66 Rn. 12 ff.; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 66 Rn. 36 ff.; instruktiv hierzu auch die insolvenzspezifischen Rechnungslegungshinweise des IDW vom 13. 6. 2008, IDW RH HFA 1.011, siehe auch (auf CD-ROM) unter Arbeitshilfen, Muster § 66-7.
[12] Jaeger-Eckardt, § 66 Rn. 24; Kübler/Prütting/Bork-Onusseit, § 66 Rn. 3.

2.1 Einnahmen-/Ausgaben- bzw. Überschussrechnung

 

Rn 7

Im Gegensatz zur handelsrechtlichen Buchführung i. S. d. § 155 hat der Verwalter eine separate Insolvenzbuchhaltung einzurichten. Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung,[13] dass der professionelle Verwalter zur effizienten Abwicklung von Insolvenzverfahren eine leistungsfähige elektronische Datenverarbeitung verwendet, mit der alle relevanten Vorgänge im Insolvenzverfahren, vor allem aber Zahlungsvorgänge abgebildet werden können. In der aktuellen Insolvenzpraxis sind mehrere geeignete Programme im Angebot. Diese Programme verfügen über eine integrierte Insolvenzbuchhaltung, mit der die im Verfahren jeweils entstehenden Aus- und Einzahlungen zeitnah[14] erfasst und im Rahmen der Verbuchung auch bereits verfahrensspezifischen Bereichen zugeordnet werden können. Idealerweise arbeiten diese Programme mit einem benutzerdefini...

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