Rn 1

Die Nachtragsverteilung geschieht gemäß § 205 Satz 1 auf der Grundlage des bereits vorliegenden Schlussverzeichnisses (§ 188). Das Schlussverzeichnis muss nicht gemäß § 188 erneut niedergelegt werden, ebenso wenig ist die Summe der Forderungen erneut bekannt zu machen.[1] Da die Gläubiger aus der Nachtragsverteilung nur tatsächliche und rechtliche Vorteile erlangen, genügt es vielmehr, wenn der Verwalter diesen die Nachtragsverteilung gemäß § 188 bekannt macht und jedem teilnahmeberechtigten Gläubiger die auf ihn entfallende Summe mitteilt.[2]

 

Rn 2

Durch das Nachtragsverteilungsverfahren wird die Ausschlussfrist nach § 194 Abs. 1 nicht erneut in Gang gesetzt, so dass die bisher nicht im Schlussverzeichnis berücksichtigten Gläubiger auch nicht über das Nachtragsverteilungsverfahren die Möglichkeit haben, ihre Teilnahme an der Verteilung zu erwirken. Nachzügler und diejenigen Gläubiger, die die Frist des § 194 Abs. 1 hinsichtlich des Schlussverzeichnisses versäumt haben, bleiben auch im Rahmen der Nachtragsverteilung ausgeschlossen.[3]

[1] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 106.
[2] Jaeger-Weber, § 166 Rn. 11; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8, Rn. 106; Kuhn/Uhlenbruck, § 166 Rn. 9 m.w.N. auch zur Gegenansicht, welche eine erneute Niederlegung und vollständige Bekanntmachung gemäß § 188 Satz 2 und 3 fordert.
[3] Kilger/K. Schmidt, KO § 166 Anm. 2; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 106.

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