Rn 1

Der Beschluss, durch den ein Insolvenzverfahren nach § 207 (Massearmut), § 211 (Masseunzulänglichkeit), § 212 (Wegfall des Eröffnungsgrunds) oder § 213 (Zustimmung der Gläubiger) eingestellt wird, ist öffentlich bekannt zu machen. Bislang sah § 215 a.F. vor, dass die Einstellung sowohl in dem für öffentliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt als auch im Bundesanzeiger zu erfolgen hatte.[1] Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens geändert worden.[2] Ab dem 1.7.2007 erfolgen alle Veröffentlichungen bundeseinheitlich im Internet (siehe näher § 9 n.F. und unten Rn. 3 ff..).

[1] Letzteres ergab sich aus der Verweisung von § 215 Abs. 1 Satz 3 a.F. auf § 200 Abs. 2 Satz 1 und 2 a.F.
[2] Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007, BGBl. I S. 509.

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