Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf einer Prozeßvollmacht im FG-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Widerruft ein Kläger die ursprünglich erteilte Prozeßvollmacht und teilt dies auch dem FG mit, so erlischt die Prozeßvollmacht mit Zugang des Widerrufs beim FG. Einer Anzeige der Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht, da vor dem FG kein Vertretungszwang besteht.

 

Normenkette

FGO § 62

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A hatte im Namen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid für 1989 Klage erhoben. Zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis hatte er eine von den Klägern unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorgelegt.

Das Finanzgericht (FG) wies A im Verlauf des Verfahrens auf eine in einer Parallelsache ergangene, klageabweisende Entscheidung hin und bat um Mitteilung, ob die Klage im vorliegenden Fall gleichwohl aufrechterhalten werde. Die Kläger erhielten einen Abdruck dieses Schreibens.

Daraufhin teilten die Kläger dem FG mit Schreiben vom 24. November 1991 persönlich mit, sie möchten, daß die Klage zurückgenommen und der Rechtsstreit nicht weitergeführt werde. Außerdem führten sie aus, daß sie A (bereits) vor langer Zeit das Mandat entzogen und ihn angewiesen hätten, den Rechtsstreit zu beenden.

Das FG übermittelte A einen Abdruck dieses Schreibens und stellte in der Folgezeit (mit Beschluß vom 17. Dezember 1991) das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein.

Dagegen erhob A Beschwerde, die er damit begründete, daß ihm von einer Klagerücknahme nichts bekannt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.

1. A hat das Rechtsmittel - entgegen § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO - ohne Prozeßvollmacht eingelegt. Es fehlt mithin eine Prozeßvoraussetzung (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Mai 1981 VI R 212/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678).

Die Kläger haben die ursprünglich erteilte Vollmacht widerrufen. Sie haben dies auch dem FG mitgeteilt und gleichzeitig unmißverständlich erklärt, daß sie eine Fortsetzung des Klageverfahrens nicht wünschten. A hat sich dazu nicht geäußert, obwohl ihm das FG den betreffenden Schriftsatz vom 24. November 1991 in Kopie übermittelt hatte.

Damit ist die ursprünglich bestehende Prozeßvollmacht mit Zugang des Widerrufs beim FG erloschen. Einer Anzeige der Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten (s. dazu z.B. den BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1985 VI B 53/85, BFH/NV 1986, 689) bedurfte es im Streitfall nicht, da vor dem FG kein Vertretungszwang bestand.

A war nach alledem nicht bevollmächtigt, die vorliegende Beschwerde im Namen der Kläger einzulegen (vgl. auch den BFH-Beschluß vom 7. März 1990 IX B 256/89, BFH/NV 1990, 788).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Verfahrens waren A aufzuerlegen, da er als vollmachtloser Vertreter die Erfolglosigkeit der Beschwerde veranlaßt hat (s. auch hierzu den BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 788, m.w.N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 307

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