Rz. 73

Soweit ein Anteilseigner der übertragenden Körperschaft im Rahmen der Verschmelzung neben/statt Anteilen an der übernehmenden Körperschaft Bar- oder Sachleistungen von der übernehmenden oder übertragenden Körperschaft oder von anderen Anteilseignern erhält, gilt § 13 UmwStG nicht.[1]

Rz. 74 einstweilen frei

 

Rz. 75

Erbringt die übertragende Körperschaft eine Leistung an einen ausscheidenden Anteilseigner, erwirbt sie eigene Anteile.[2] Der Anteilseigner erzielt einen nach allgemeinen Grundsätzen zu besteuernden Veräußerungserlös; bei überhöhtem Kaufpreis liegt eine vGA vor, die bei ihm zu Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt.[3] Leistungen an einen verbleibenden Anteilseigner führen stets zu Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[4]

 

Rz. 76

Bei Leistungen der übernehmenden Körperschaft an einen ausscheidenden Anteilseigner (insbes. Abfindungen nach § 29 UmwG) liegt für diesen ebenfalls eine Veräußerung und für die Körperschaft eine Anschaffung der Anteile vor.[5] Der Veräußerungsgewinn entsteht nach m. E. zutreffender Auffassung im Verschmelzungszeitpunkt (Rz. 20).[6] Zur Behandlung bei der übernehmenden Körperschaft weiter § 12 UmwStG Rz. 33, Rz. 46, Rz. 59.

 

Rz. 77

Auch nicht in Anteilen bestehende Leistungen der übernehmenden Körperschaft an einen verbleibenden Anteilseigner (insbes. bare Zuzahlungen wie ein Spitzenausgleich zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses, §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 15 UmwG) führen zu einer anteiligen (Rz. 79) Veräußerung beim Anteilseigner[7], bei der übernehmenden Körperschaft aber nicht zu einer Anschaffung. Vielmehr ist das übergehende Vermögen gem. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UmwStG bei der übertragenden Körperschaft anteilig aufzustocken[8] und entsprechend (höher) von der übernehmenden Körperschaft zu übernehmen.[9] Der Veräußerungsgewinn entsteht auch hier im Verschmelzungszeitpunkt (Rz. 20) bzw. im Fall von § 15 UmwG mit rechtskräftiger Entscheidung im Spruchverfahren.[10]

 

Rz. 78

Ausgleichszahlungen, die zwischen Anteilseignern der übernehmenden und übertragenden Körperschaft geleistet werden (insbes. Abfindungen an ausscheidende oder Spitzenausgleich an verbleibende Anteilseigner), stellen ebenfalls eine (ggf. anteilige (Rz. 79)) Anteilsveräußerung bzw. -anschaffung dar.[11]

 

Rz. 79

Beim verbleibenden Anteilseigner ist der Vorgang als Veräußerung nur desjenigen Teils seiner Anteile an der übertragenden Körperschaft anzusehen, der sich aus dem Verhältnis des Werts der anderen Leistung zum gemeinen Wert seiner gesamten untergehenden Anteile ergibt.[12] Somit ist der entsprechend anteilige Buchwert bei der Veräußerungsgewinnermittlung abzuziehen. Für den übrigen Teil der Anteile gilt § 13 UmwStG.[13]

[1] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 13.02; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 15f.
[5] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 13.02, Rz. 02.19; Neumann, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 13 UmwStG Rz. 29.
[6] Dötsch/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 13 UmwStG Rz. 18; Neumann, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 13 UmwStG Rz. 29; a. A. Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 15 (steuerlicher Übertragungsstichtag); s. a. BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 02.17, Rz. 02.19.
[10] Neumann, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 13 UmwStG Rz. 29; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 16f.
[11] Edelmann, in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, 2. Aufl. 2019, § 13 UmwStG Rz. 43f.; Neumann, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 13 UmwStG Rz. 29.
[12] Dötsch/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 13 UmwStG Rz. 19; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 13 UmwStG Rz. 16.

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