Rz. 6

Nach § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG gilt steuerlich das Prinzip der Wertverknüpfung: Die übernehmende Körperschaft hat das übergegangene Vermögen (Rz. 7) zwingend mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz (Übertragungsbilanz) der übertragenden Körperschaft nach § 11 Abs. 1 oder 2 UmwStG ausgewiesenen (Buch-, Zwischen oder gemeinen) Wert zu übernehmen. Dies gilt bei auch einer ausl. oder KSt-befreiten übertragenden Körperschaft.[1] Im Verschmelzungsvertrag kann aber - ohne Bindung für das FA[2] - vereinbart werden, wie das Bewertungswahlrecht ausgeübt werden soll.

 

Rz. 6a

Generell zur steuerbilanziellen Gewinnauswirkung bzw. Gegenbuchung des Vermögensübergangs im Eigenkapital Rz. 43.

 

Rz. 7

Die übergegangenen Wirtschaftsgüter i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG entsprechen grds. den in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzten übergehenden Wirtschaftsgütern i. S. d. § 11 Abs. 1 oder 2 UmwStG[3] (zum Sonderfall von Anteilen der übertragenden an der übernehmenden Körperschaft Rz. 7a). Daher sind von der Wertverknüpfung bspw. erfasst:

  • Verbindlichkeiten und Rückstellungen, insbes. Pensionsverpflichtungen mit ihrem § 6a EStG-Wert[4] und Passiva mit stillen Lasten, die bei Ansatz über dem Buchwert in der steuerlichen Schlussbilanz entgegen § 5 EStG auszuweisen waren (etwa Drohverlustrückstellungen, weiter Rz. 16a)[5]; zum Eintritt des Besserungsfalls bei Forderungsverzicht gegen Besserungsschein Rz. 19a;
  • selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter einschließlich eines originären Firmenwerts (s- a. Rz. 117);[6]
  • ausl. Vermögen, insbes. auch, wenn es durch eine Hereinverschmelzung erstmals im Inland steuerverstrickt wird;[7] und
  • Bilanzposten ohne Wirtschaftsgutqualität, z. B. Rechnungsabgrenzungsposten und Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG.[8]
 

Rz. 7a

Die Anteile der übertragenden Mutter- an der übernehmenden Tochtergesellschaft (bei der Abwärtsverschmelzung) gehören unabhängig davon, ob sie auf die Tochter- oder die Anteilseigner der Muttergesellschaft übergehen[9], zu den übergehenden Wirtschaftsgütern i. S. d. § 11 UmwStG.[10] Gehen sie auf die (auch das restliche Vermögen) übernehmende Tochtergesellschaft über, gehören auch sie zu den übergegangenen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 12 UmwStG, werden zu eigenen Anteilen und sind erfolgsneutral auszubuchen.[11] Erwerben jedoch (körperschaftliche) Anteilseigner der übertragenden Muttergesellschaft die Anteile, beurteilt sich ihr "Anteilstausch"[12] nach m. E. zutreffender Auffassung (wie sonst auch) nach § 13 UmwStG und nicht (ausnahmsweise) nach § 12 UmwStG.[13]

 

Rz. 8

Ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag sind die übernommenen Wertansätze in der Buchführung der übernehmenden Körperschaft fortzuentwickeln (s. a. Rz. 83ff.). Fällt der steuerliche Übertragungsstichtag nicht auf das Wj.-Ende der übernehmenden Körperschaft, weichen die Wertansätze bereits in der ersten auf die Übernahme folgenden Steuerbilanz von der steuerlichen Schlussbilanz ab.

 

Rz. 9

Werden Wertansätze der steuerlichen Schlussbilanz nachträglich geändert, etwa aufgrund einer Betriebsprüfung bei der (ehemaligen) übertragenden Körperschaft[14], sind die Übernahmewerte bei der übernehmenden Körperschaft entsprechend anzupassen. Verfahrensrechtlich richtet sich die Folgeänderung nach § 164 Abs. 2 AO (falls der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht) oder § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, nicht aber nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO (nur materiell-rechtliche, keine verfahrensrechtliche Bindung durch Wertverknüpfung).[15]

 

Rz. 9a

Stehen die Wertansätze der steuerlichen Schlussbilanz in Streit, ist die übernehmende Körperschaft als Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des inhaltlich gegen die übertragende Körperschaft gerichteten Bescheids rechtsbehelfsbefugt.[16] In Fällen mangelnder Beschwer der (ehemaligen) übertragenden Körperschaft (z. B. bei Nullfestsetzung oder niedrigerem Wertansatz durch das FA) hat die übernehmende Körperschaft kein eigenes Drittanfechtungsrecht; stattdessen steht ihr Rechtsschutz im Rahmen ihrer eigenen Steuerfestsetzung zu, indem sie sich dort auf die korrekten Werte berufen kann.[17]

Rz. 10-12 einstweilen frei

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