Tz. 21

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine Besonderheit ergibt sich im Fall einer grenzüberschreitenden Hereinverschmelzung hinsichtlich solcher WG, die erst in Folge der Verschmelzung in D st-verstrickt werden. Wenn in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö (dazu s § 11 UmwStG Tz 17) das ausl Vermögen mit einem Wert unterhalb des gW angesetzt worden ist, zwingt § 12 Abs 1 S 1 UmwStG zur Übernahme des gewählten Werts bei der übernehmenden Kö. Rödder (in R/H/vL, 2. Aufl, § 12 UmwStG Rn 8 und 47) weist zutr darauf hin, dass das im Widerspruch zu § 4 Abs 1 S 7, § 6 Abs 1 Nr 5a EStG steht, wonach erstmals in D st-verstrickte WG mit dem gW anzusetzen sind (s Tz 5). UE geht trotz des unbefriedigenden Ergebnisses § 12 Abs 1 S 1 UmwStG als die speziellere Regelung vor. Wenn in solchen Fällen das übergebende BV mit den gW angesetzt wird, führt dies bei der übernehmenden Kö zu einem entspr höheren Übernahmegewinn, was gem § 12 Abs 2 S 2 UmwStG iVm § 8b Abs 3, 5 KStG bei einer Aufwärtsverschmelzung zur Besteuerung von mit 5 % pauschalierten nabzb Ausgaben führt.

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