Tz. 15

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Eine übertragende Kö hat gem § 17 Abs 2 UmwG auf den dem Verschmelzungsstichtag unmittelbar vorangehenden Tag eine hr-liche Schlussbil aufzustellen, die der Anmeldung der Verschmelzung zur H-Reg-Eintragung beizufügen ist. Der Stichtag, auf den diese Schlussbil aufgestellt wird, darf höchstens acht Monate vor dem Tag der H-Reg-Anmeldung liegen, wobei diese Frist bei in 2020 und 2021 erfolgten Verschmelzungen bedingt durch die Covid-19-Pandemie auf zwölf Monate ausgeweitet worden ist. Näheres dazu s § 2 UmwStG Tz 18ff. Einer hr-lichen Schlussbil bedarf es auch bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (s § 122k Abs 1 UmwG). Da für diese Bil gem § 17 Abs 2 S 2 UmwG die Vorschriften für die Jahres-Bil entspr gelten, kommt darin ein über dem Bw liegender Wertansatz nur in dem von § 253 HGB vorgegebenen Rahmen in Betracht (dazu s § 2 UmwStG Tz 12 und Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, Anh. 2 Rn 12ff).

 

Tz. 16

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Für die stliche Schlussbil, zu deren Erstellung auf den stlichen Übertragungsstichtag die übertragende Kö gem § 11 Abs 1 UmwStG verpflichtet ist (s § 2 UmwStG Tz 35), gelten die in § 11 UmwStG enthaltenen, nachstehend erläuterten Regelungen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.02 iVm 03.01). Ebenso ist die Pflicht zur elektronischen Übermittlung an das FA nach § 5b EStG zu beachten (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.04 und s § 3 UmwStG Tz 25).

Eine stliche Schlussbil ist unabhängig davon aufzustellen, ob der stliche Übertragungsstichtag mit dem normalen Abschlussstichtag der übertragenden Kö übereinstimmt oder ob er von dem normalen Abschlussstichtag abweicht. Auch spielt es dafür keine Rolle, ob die übertragende Kö im Inl stpfl oder zur Buchführung verpflichtet ist. Die Vorlage einer stlichen Schlussbil ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie für inl Besteuerungszwecke nicht benötigt wird (s Rödder, in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 112, 129).

Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.02 iVm Rn 03.01) ist die stliche Schlussbil iSd § 11 Abs 1 UmwStG eine eigenständige Bil neben der Gewinnermittlungsbil iSd § 4 Abs 1, § 5 EStG, dh im Grundsatz hat die Übertragerin zwei Bil zu erstellen (sog Zweibil-Theorie, s. Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 113, 221. Die Fin-Verw akzeptiert aber auch eine ausdrückliche Erklärung, dass die St-Bil iSd § 4 Abs 1, § 5 EStG gleichzeitig die stliche Schlussbil iSd § 11 Abs 1 UmwStG sein soll (dazu s Tz 43). Daher dürfte in der Praxis in Fällen des Bw-Ansatzes idR tats nur eine stliche Bil abgegeben werden.

 

Tz. 17

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die Verpflichtung zur Aufstellung einer stlichen Schlussbil auf den stlichen Übertragungsstichtag betrifft jede von dem sachlichen Anwendungsbereich des § 11 UmwStG erfasste Kö. Folglich hat im Falle der grenzüberschreitenden Hereinverschmelzung einer EU-/EWR- ausl Kö nach D auch diese ausl Kö eine stliche Schlussbil iSd § 11 Abs 1 UmwStG auf den stlichen Übertragungsstichtag zu erstellen, und zwar unter Zugrundelegung der dt stlichen Regelungen und Bilanzierungsvorschriften (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.02; dazu s auch § 3 UmwStG Tz 22ff). Es besteht keine Bindung an eine evtl erstellte Schlussbil nach ausl StR (s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1525, 1527 und Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 112). Krit dazu s Käbisch/Bunzeck (IWB 2011, 392) und s Klingberg/Nitzschke (Ubg 2011, 451, 456), die Vereinfachungsregeln fordern.

Für die übertragende ausl Kö ist diese stliche Schlussbil lediglich bei Vorhandensein einer (der beschr KStPflicht unterliegenden) inl BetrSt von Bedeutung, und zwar für Zwecke der Ermittlung eines evtl Übertragungsgewinns.

Bedeutung hat die stliche Übertragungsbil der ausl Übertragerin wegen der in § 12 Abs 1 UmwStG geregelten zwingenden Wertverknüpfung in jedem Fall für eine inl übernehmende Kö.

Für den Fall einer grenzüberschreitenden Hinausverschmelzung hat die stliche Schlussbil iSd § 11 Abs 1 UmwStG Bedeutung für die Ermittlung eines stpfl Übertragungsgewinns.

 

Tz. 18

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Bei der Bestimmung des Stichtags, auf den die stliche Schlussbil der übertragenden Kö zu erstellen ist, ist bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen § 2 Abs 3 UmwStG zu beachten, dh es kommt auf den Stichtag der Bil nach ausl Gesellschaftsrecht an (s UmwSt-Erl 2011 Rn 02.07; dazu s auch § 2 UmwStG Tz 77ff, 89; und Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 131,).

 

Tz. 19

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Wegen der Frage, ob die übertragende Kö, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Aufstellung nicht nachkommt, die übergehenden WG zwingend mit ihrem gW ansetzen muss oder ob für den Ansatz eines unter dem gW liegenden Werts ein Antrag auch ohne beigefügte Schlussbil ausreicht, s Tz 44.

 

Tz. 20

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Der Maßgeblichkeitsgrundsatz gilt bei der Ausübung der umwstlichen Bewertungswahlrechte in den §§ 3 und 11 UmwStG nicht. Die Abkoppelung von der H-Bil gilt seit der Neufassung des UmwStG durch das SEStEG, wenngleich sich die seinerzeit vollzogene Aufgabe des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nicht unmittelb...

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