Rz. 117

§§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 3 UmwStG regeln die Berechnung von Abschreibungen, wenn die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit einem Zwischen- oder dem gemeinen Wert angesetzt wurden. Gebäudeabschreibungen nach § 7 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 EStG berechnen sich bei gleichbleibendem AfA-Satz nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zzgl. des Aufstockungsbetrags (Folge: Verlängerung des Abschreibungszeitraums). Für alle anderen Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme eines derivativen und/oder originären Firmenwerts[1]) bemisst sich die AfA nach dem in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzten Wert und einer am steuerlichen Übertragungsstichtag neu zu schätzenden Restnutzungsdauer.[2] Zum passiven Ausgleichsposten Rz. 16b. Zur Möglichkeit einer Teilwertabschreibung bei Ansatz der gemeinen Werte Rz. 19.

Zu Einzelheiten wird auf § 4 UmwStG Rz. 111-122a verwiesen.

Rz. 118-123 einstweilen frei

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