Rz. 86

Unter den Voraussetzungen der § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 UmwStG (Rz. 99ff.) besteht für die übertragende Körperschaft ein antragsgebundenes Wahlrecht (Rz. 89 ff.), in der steuerlichen Schlussbilanz statt des gemeinen Werts einheitlich (Rz. 95ff.) die Buchwerte (Rz. 170ff.) fortzuführen oder einen höheren Wert als den Buchwert (einen "Zwischenwert", Rz. 173ff.) anzusetzen. Obergrenze für den Zwischenwert ist der gemeine Wert nach § 11 Abs. 1 UmwStG.

 

Rz. 87

Die übernehmende Körperschaft ist gem. § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG an Werte in der steuerlichen Schlussbilanz und somit an ein ausgeübtes Wahlrecht gebunden.[1]

 

Rz. 88

Ein Zwischenwertansatz kann insbes. bei laufenden Verlusten oder vorhandenen Verlustvorträgen sinnvoll sein (weiter Rz. 191ff.)

 

Rz. 88a

Die h. M. lässt eine Buchwertfortführung nicht zu, wenn der gemeine Wert der übergehenden Sachgesamtheit unter der Summe der Buchwerte liegt (weiter Rz. 171). Unschädlich ist aber, wenn die gemeinen Werte einzelner Wirtschaftsgüter unter ihren Buchwerten liegen.[2]

 

Rz. 88b

Eine Bindung an ausl. handels- oder steuerbilanzielle Wertansätze besteht nicht.[3]

 

Rz. 88c

Vereinbarungen im Verschmelzungsvertrag (z. B. auf bestimmte Wertansätze oder Buchwertfortführung) entfalten im Verhältnis zum FA keinerlei Wirkung und stellen insbes. keinen tauglichen Antrag dar.[4] Vertragswidriges Verhalten kann aber schadensersatzpflichtig sein.[5]

[3] Klingberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 11 UmwStG Rz. 22.
[4] BFH v. 20.8.2015, IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 (zu § 3 UmwStG 2002); Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG, UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 11 UmwStG Rz. 60.
[5] Rödder, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 11 UmwStG Rz. 227.

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