Tz. 110

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

 
  Die Übertragerin zahlt Die Übernehmerin zahlt Andere AE zahlen
1. Zahlungen vor der Verschmelzung
Keine Gegenleistung iSd § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG    
a) an ausscheidende AE
Übertragerin erwirbt eigene Anteile. AE erzielt Veräußerungserlös Übernehmerin erwirbt Anteile an der Übertragerin. AE erzielt Veräußerungserlös Andere AE erwerben Anteile an der Übertragerin. AE erzielt Veräußerungserlös
b) an verbleibende AE
Kap-Ertrag bei den AE
2. Zahlungen iRd Verschmelzung
     
a) an ausscheidende AE (umstritten, ob zivilrechtlich möglich; s Tz 74)
AE: Veräußerungserlös;
Kö: Erwerb eigener Anteile
AE: Veräußerungserlös;
Kö: Erwerb von Anteilen an der Übertragerin in jur Sekunde vor Verschmelzung
AE: Veräußerungsentgelt;
andere AE: Erwerb von Anteilen an der Übertragerin in jur Sekunde vor Verschmelzung; anschließend § 13 UmwStG
  Keine Gegenleistung iSd § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG Keine Gegenleistung iSd § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG Keine Gegenleistung iSd § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG
b) an verbleibende AE
Anteilige(r) Beteiligungsveräußerung/-erwerb. Gegenleistung iSd § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG
3. Zahlungen nach der Verschmelzung
Keine Gegenleistung iSd § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG    
a) an ausscheidende AE
Normales Erwerbs- und Veräußerungsgeschäft    
b) an verbleibende AE
Anteilige(r) Anteilsveräußerung/-erwerb    

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