Rz. 22

Mit dem Steueränderungsgesetz 1992 (StÄndG 1992) v. 25.2.1992[1] waren u. a. mit Wirkung ab dem 1.1.1992 die Veräußerungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Teilbetriebe einschließlich des Einbringens in Gesellschaften von der Durchschnittssatzbesteuerung ausgenommen worden; im Zuge der Einführung des § 1 Abs. 1a UStG durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) v. 21.12.1993[2] war diese Regelung mit Wirkung ab dem 1.1.1994 wieder aufgehoben worden (Rz. 271ff.). Durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz (UStG 1993) v. 25.8.1992[3] wurden mit Wirkung ab dem 1.1.1993 die innergemeinschaftlichen Lieferungen in die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG einbezogen.

 

Rz. 23

Nachdem die Durchschnittssätze und Vorsteuerpauschalen seit 1968 – jeweils unter Hinweis auf die gestiegene Vorsteuerbelastung der Land- und Forstwirtschaft – sukzessive angestiegen waren, erfolgte durch das StEntlGesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[4] mit Wirkung v. 1.4.1999 eine Absenkung der Durchschnittssätze und Vorsteuerpauschalen von 6 % auf 5 % bzw. von 10 % auf 9 %. Zuvor hatten die Bundesregierung und die Regierungsfraktionen dem Gesetzgeber sogar den stufenweisen Abbau der Durchschnittssatzbesteuerung vorgeschlagen.[5] Außerdem erfolgte durch dieses Gesetz eine Anpassung des § 24 UStG an die Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

 

Rz. 24

Mit dem Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001) v. 20.12.2001[6] wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2002 durch die Erwähnung der sonstigen Leistungen in Form der Abgabe von bestimmten Getränken in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG die Konsequenz daraus gezogen, dass Restaurationsleistungen nach der Rechtsprechung des EuGH als sonstige Leistungen anzusehen sind. Die restaurationsartige Abgabe bestimmter – insbesondere alkoholhaltiger – Getränke im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (z. B. in sog. Straußwirtschaften) unterlag seitdem einem Durchschnittssatz in Höhe des allgemeinen Steuersatzes (s. aber Rz. 166ff.). Durch das Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007[7] wurde § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG dann redaktionell an die Streichung des § 3 Abs. 9 S. 4 UStG angepasst.

 

Rz. 25

In den Jahren 2002 und 2003 gelangten verschiedene Ansätze der Bundesregierung für eine Einschränkung der Durchschnittssatzbesteuerung nicht zur Umsetzung (Rz. 12). Der Entwurf eines Steuervergünstigungsabbaugesetzes[8] sah eine Absenkung des Durchschnittssatzes nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG und der Vorsteuerpauschale nach § 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG von 9 % auf 7 % vor (s. zur unionsrechtlichen Zulässigkeit Rz. 35). Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2004[9] ergänzte dieses Vorhaben um eine beabsichtigte Beschränkung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a Abs. 3 bis 6 EStG ermitteln (Rz. 97). Diese Änderungsvorschläge scheiterten aber jeweils am Widerstand des Bundesrats.

 

Rz. 26

I. V. m. der Anhebung des allgemeinen Steuersatzes nach § 12 Abs. 1 UStG von 16 % auf 19 % wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) v. 29.6.2006[10] mit Wirkung ab dem 1.1.2007 auch der Steuersatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG für die Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten von 16 % auf 19 % angehoben. Außerdem wurden durch das HBeglG 2006 mit Wirkung ab dem 1.1.2007 die Durchschnittssätze nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 UStG sowie die korrespondierenden Vorsteuerpauschalen nach § 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG von 5 % auf 5,5 % bzw. von 9 % auf 10,7 % erhöht. Diese Anhebung der Pauschalsätze war im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch nicht vorgesehen gewesen. Sie ging vielmehr auf eine Prüfbitte des Bundesrats zurück[11] und sollte die Mehrbelastung aufgrund der Anhebung des allgemeinen Steuersatzes ausgleichen. S. Rz. 35 zu den Bedenken gegen die unionsrechtliche Zulässigkeit dieser Maßnahme. Der Gesetzgeber ging von einer Belastung der öffentlichen Haushalte durch diese Maßnahme in voller Jahreswirkung von 340 Mio. EUR aus.[12] Das BMF hatte mit Schreiben v. 11.8.2006[13] zur Anwendung der angehobenen Durchschnittssätze Stellung genommen.

Als Teil der Maßnahmenpakete zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020[14] im Zuge der vorübergehenden Absenkung der Steuersätze im UStG auch der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % abgesenkt. Gesetztestechnisch erfolgte diese zeitlich befristete Regelung in § 28 Abs. 3 UStG. Die Einzelheiten werden zu § 12 UStG Rz. 30ff. kommentiert und sind im BMF-Schreiben vom 30.6.2020[15] erläutert.

 

Rz. 26a

Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020[16] ist vor dem Hintergrund der Vertragsverletzungsklage C-57/20, Kommission/Deutschland, (Rz. 9) in § 24 Abs. 1 S. 1 UStG eine Vorjahres-Umsatzgrenze von 600.000 EUR eingefü...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge