Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
Der Bundesrat hat daher am 17.12.2021 dem Gesetz für ein "Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht" zugestimmt, das der Bundestag ham 18.11.2021 verabschiedet hatte.
Änderung des Durchschnittssatzes für die Pauschallandwirte
Nach dem JStG 2020 soll das BMF dem Gesetzgeber eine Änderung des Durchschnittssatzes für die Pauschallandwirte in § 24 UStG vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich ist. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach der Gesetzesbegründung unionsrechtlich nicht zulässig. Die Sonderregelung für Pauschallandwirte beruht nämlich auf der Fiktion, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen.
Der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte beträgt derzeit 10,7 %. Ab dem Jahr 2022 sind es nur noch 9,5 %, so dass im Einzelfall zu erwägen ist, auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten, wennn erhebliche Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug getätigt werden.
Zukünftig wird durch die Änderung des § 24 Abs. 1 UStG der Durchschnittssatz jährlich automatisch auf den jeweils aktuellen Wert angepasst. Die Gesetzesänderung folgt der Empfehlung des Bundesrechnungshofs. Der Bundesrechnungshof hatte die Berechnungsmethode für die Ermittlung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte kritisiert. Er befürwortet eine gesetzliche Regelung, die die Berechnungsgrundlagen für die Vorsteuerbelastung, die Berechnungsmethode, die jährliche Überprüfung und ggf. Anpassung des Durchschnittssatzes festlegt.
Befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen
Daneben soll mit einem neuen § 4c UStG die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates v. 13.7.2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (ABl. L 250 v. 15.7.2021, S. 1) in nationales Recht umgesetzt werden. Soweit unionsrechtlich zulässig, soll die Entlastung von der Umsatzsteuer nicht durch eine Befreiung der bezogenen Leistung, sondern im Wege der Steuervergütung erfolgen.
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