Rz. 144

Nach § 13b Abs. 5 S. 1 (erster Satzteil) UStG i. d. ab 1.7.2010 geltenden Fassung schuldet der Leistungsempfänger für die in § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 UStG bezeichneten Umsätze die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Somit schulden auch Kleinunternehmer (§§ 19 Abs. 1 S. 3, 13b Abs. 8 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich stfreie Umsätze tätigen (z. B. Humanmediziner), als Leistungsempfänger die Steuer.[1] Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG kann auch ein im Ausland ansässiger Unternehmer sein, wenn der Leistungsort für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen im Inland liegt (Abschn. 13b.1 Abs. 1 S. 2 UStAE).[2] Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers vgl. Kemper in diesem Komm., § 3a UStG, Rz. 106ff. und FG Saarland v. 12.5.2002, 1 K 1144/18.[3]

Während nach § 13b Abs. 2 UStG i. d. bis 30.6.2010 geltenden Fassung neben den unternehmerisch tätigen nur die nichtunternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Steuerschuldner wurden, sind ab 1.7.2010 sämtliche juristische Personen (unabhängig davon, ob unternehmerisch tätig oder nicht) in die Steuerschuldnerschaft einbezogen. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen in diesem Zusammenhang vor allem Rundfunkanstalten, Universitäten, Stiftungen und Gebietskörperschaften in Betracht. Zur Anwendbarkeit des § 13b Abs. 5 UStG, wenn der Leistende Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG ist, vgl. § 13b Abs. 5 S. 9 UStG (Rz. 175).

 

Rz. 145

Da es auf die Ansässigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt (Rz. 144), können auch im Ausland ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen, internationale Organisationen) von der Verlagerung der Steuerschuld betroffen sein.[4]

 

Rz. 146

Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft tritt – vorbehaltlich der in § 13b Abs. 5 S. 11 UStG genannten Ausnahmen (Rz. 20a) – auch dann ein, wenn die empfangenen Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers bestimmt sind.[5] Ist der Leistungsempfänger ein Privatmann, tritt die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nicht ein. Der leistende Unternehmer hat in diesen Fällen seine Leistung im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§§ 16, 18 Abs. 14 UStG) zu versteuern.

 

Beispiel 1:

Rechtsanwalt D aus Berlin errichtet ein privates Wohnhaus. Die Errichtung erfolgt durch die polnische Firma P. Es handelt sich hier um eine Werklieferung eines ausländischen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Überwälzung der Steuerschuldnerschaft gilt auch bei für den Privatbereich bezogenen Leistungen des Unternehmers. D hat die überwälzte Steuerschuld bei seinem FA anzumelden. Ein Vorsteuerabzugsrecht besteht bei D nicht, da er die Werklieferung nicht für das Unternehmen bezogen hat.

 

Beispiel 2:

Beamter D aus Freiburg hat ein Mehrfamilienhaus errichtet, das er umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken vermietet. Das Gebäude wird durch den französischen Bauunternehmer F errichtet. Beamter D ist durch die Gebäudevermietung umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die der deutschen Besteuerung unterliegende Werklieferung des französischen Bauunternehmers wird daher auf D überwälzt. D hat die überwälzte Steuerschuld bei seinem FA anzumelden.

 

Rz. 147

Fraglich ist, wer bei der Auftragserteilung durch eine Bruchteilsgemeinschaft (z. B. Ehegattengemeinschaft) Steuerschuldner einer Werklieferung durch einen ausländischen Unternehmer wird, wenn nur ein Mitglied der Gemeinschaft unternehmerisch tätig ist. Nach BFH v. 10.11.2020[6] steht es der Anwendung des § 13b UStG nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer eine weitere Person (Nichtunternehmer) Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist.

 

Rz. 147a

Bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum an einem Grundstück sind die Miteigentümer jeweils für sich Steuerschuldner gem. § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 S. 1 UStG in Bezug auf ihren Miteigentumsanteil. Entsprechend der grunderwerbsteuerlichen Sicht gilt das z. B., wenn ein Eigentümer ein Grundstück an mehrere Erwerber (nach Option) steuerpflichtig veräußert, die das Eigentum an Miteigentümer zu Bruchteilen erwerben (z. B. Ehegattengemeinschaft). Hier ist nicht etwa die von den Miteigentümern gebildete GbR als Leistungsempfängerin Steuerschuldner.[7]

[1] Was zu teilweise "grotesken" Ergebnissen führt – vgl. dazu Fuchsen, StBg 2002, 213 mit Beispielen.
[3] Rev. beim BFH unter Az. V R 20/21 anhängig.
[4] Arg. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStErstV, § 12 Abs. 2 GaststaatG; Huschens in diesem Komm., § 4 Nr. 7 UStG, Rz. 155; a. A. Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 13b UStG Rz. 12.
[5] § 13b Abs. 5 S. 7 UStG; nach EuGH v. 6.11.2008, C-291/07, Kollektivavtalsstiftelsen, BFH/NV 2009, 109, steht die Richtlinienkonformität dieser Vorschrift außer Zweifel.
[6] V R 7/20, BFH/N...

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