Rz. 8

Durch Gesetz v. 15.12.2003[1] wurden mWv 1.1.2004 die Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer erweitert (§ 13b Abs. 3 Nr. 3 UStG a. F.; jetzt Abs. 6 Nr. 3; Rz. 178).

 

Rz. 9

Durch Gesetz v. 29.12.2003[2] wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mWv 1.4.2004 erweitert auf alle (stpfl.) Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG a. F.; jetzt Abs. 2 Nr. 3), sowie auf bestimmte Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst derartige Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 2 und 3 UStG a. F.; jetzt Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 S. 2; Rz. 51ff. u. 59ff.). Diese Regelungen bedurften, da sie von Art. 21 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 193 MwStSystRL) nicht gedeckt waren, der EU-rechtlichen Absicherung.[3] Die erforderliche Ratsermächtigung wurde am 30.3.2004 erteilt.[4] Inzwischen sind diese Regelungen durch Art. 199 Abs. 1 MwStSystRL gedeckt.

 

Rz. 10

Durch Gesetz v. 9.12.2004[5] wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mWv 1.1.2005 auf Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des – ebenfalls mWv 1.1.2005 eingefügten – § 3g UStG erweitert (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UStG a. F.; jetzt Abs. 2 S. 1 Nr. 5a). Nach dem – ebenfalls mWv 1.1.2005 – neu gefassten § 13b Abs. 2 S. 1 UStG a. F. (jetzt Abs. 5 S. 1) wird der Leistungsempfänger in diesen Fällen nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist (Rz. 76 u. 162). Durch den mWv 16.11.2004 neu angefügten § 13b Abs. 2 S. 4 UStG a. F. (jetzt Abs. 5 S. 9) wird klargestellt, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, wenn der leistende Unternehmer Kleinunternehmer ist und bei ihm die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird (Rz. 175).

 

Rz. 11

Durch Gesetz v. 13.12.2006[6] wurde mWv 19.12.2006 in § 13b Abs. 3 Nr. 2 UStG a. F. (jetzt Abs. 6 Nr. 2) der Begriff "Kraftdroschke" in Anlehnung an das zwischenzeitlich geänderte PBefG durch den Begriff "Taxi" ersetzt. Durch Art. 7 Nr. 6b des JStG 2007 wurden mWv 1.1.2007 die Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland sowie um die sonstige Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer erweitert, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG a. F.; jetzt Abs. 6 Nr. 4 und 5; Rz. 179).

 

Rz. 12

Durch Gesetz v. 19.12.2008[7] wurde mWv 1.1.2010 in § 13b Abs. 4 S. 1 UStG a. F. (jetzt Abs. 7 S. 1) der Begriff "Zweigniederlassung" durch den Begriff "Betriebsstätte" ersetzt. In Abweichung von der bis dahin geltenden Rechtslage führt nunmehr eine im Inland unterhaltene umsatzsteuerliche Betriebsstätte dazu, dass ein Unternehmer nicht als im Ausland ansässig anzusehen ist. In Abweichung von der Regelung in Art. 192a MwStSystRL gilt das jedoch nur dann, wenn die gegenüber dem inländischen Leistungsempfänger erbrachte Leistung von der Betriebsstätte und nicht vom Stammhaus im Ausland ausgeführt wurde (Rz. 187).

 

Rz. 13

Durch Gesetz v. 8.4.2010[8] wurde mWv 1.7.2010 § 13b UStG vollkommen neu gefasst. In Anpassung an Art. 66 Unterabs. 2 MwStSystRL i. d. F. der Richtlinie 2008/117/EG v. 16.12.2008 bestimmt § 13b Abs. 1 UStG, dass die Steuer für die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistungen ausgeführt wurden. § 13b Abs. 2 UStG entspricht inhaltlich dem bisherigen § 13b Abs. 1 UStG a. F. Die Aufnahme des Treibhausgas-Emissionshandels in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG diente der Umsetzung von Art. 199a MwStSystRL. § 13b Abs. 3 UStG setzt Art. 64 Abs. 2 MwStSystRL i. d. F. der Richtlinie 2008/117/EG v. 16.12.2008 in nationales Recht um. Danach entsteht die Steuer für Dauerleistungen künftig mit Ablauf eines jeden Kalenderjahrs, in dem eine solche Leistung erbracht wurde. § 13b Abs. 4 UStG entspricht inhaltlich dem bisherigen § 13b Abs. 1 S. 2 und 3 UStG (a. F.). § 13b Abs. 5 UStG entspricht weitgehend dem bisherigen § 13b Abs. 2 UStG (a. F.). Allerdings bezieht S. 1 entsprechend der Vorgabe in Art. 196 MwStSystRL nunmehr auch juristische Personen des Privatrechts in die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ein. § 13b Abs. 6 UStG entspricht dem bisherigen Abs. 3 (a. F.). § 13b Abs. 7 S. 1 UStG enthält die zur Abgrenzung der von Abs. 1 betroffenen Unternehmer erforderliche Definition des im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers. § 13b Abs. 8 UStG entspricht Abs. 5 (a. F.); § 13b Abs. 9 UStG entspricht Abs. 6 (a. F.).

 

Rz. 14

Durch Gesetz v. 8.12.2010[9] wurde mWv 1.1.2011 die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf die Lieferung von Wärme und Kälte ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge