Rz. 17

Unter den folgenden weiteren Voraussetzungen, die die Art und Weise des Erwerbs der Kunstgegenstände betreffen, können die nicht als Wiederverkäufer anzusehenden Unternehmer (Rz. 16) die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG für ihre Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe i. S. d. § 1a UStG in Anspruch nehmen:

  1. die betreffenden Kunstgegenstände müssen vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sein (Rz. 19, 20) oder
  2. die betreffenden Kunstgegenstände müssen vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert worden sein (Rz. 21, 22) oder
  3. die betreffenden Kunstgegenstände müssen den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben (Rz. 23, 24).[1]

Für die Steuerermäßigung reicht es aus, wenn der betreffende Unternehmer kein Wiederverkäufer ist und zusätzlich eine der vorbezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist.

 

Rz. 18

Zweifelhaft war, ob der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG auf die Umsätze von Kunstgießereien Anwendung finden kann, insbesondere auf die in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Rz. 11). Hierzu hat das LfSt Bayern Stellung genommen.[2] Danach liegen in den Fällen der Auftragsarbeit nach konkreten künstlerischen Vorgaben die vorbezeichneten Voraussetzungen (Rz. 17) nicht vor. Zwar sei die Kunstgießerei regelmäßig kein Wiederverkäufer. Da sie den Gegenstand aber selbst erst – nach den Vorgaben des Auftrag gebenden Künstlers – handwerklich hergestellt hat, habe sie ihn i. d. R. weder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt (Rz. 19f.), noch habe der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger den Gegenstand an die Kunstgießerei geliefert (Rz. 21f.), noch wäre die Kunstgießerei zum vollen Vorsteuerabzug aus dem Gegenstand selbst berechtigt (Rz. 23f.). Somit sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG nicht erfüllt. Die Kunstgießereien müssen auf die Lieferungen der von ihnen im Auftrag eines Künstlers hergestellten Kunstgegenstände daher den allgemeinen Steuersatz anwenden.

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