Rz. 16

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG unterliegen die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Lieferungen unter weiteren Voraussetzungen von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer i. S. d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG ist. Als Wiederverkäufer gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach – ggf. nach Instandsetzung – im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler). Außerdem gelten Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern, als Wiederverkäufer.[1] Auf den Umfang der Umsätze mit Kunstgegenständen kommt es nicht an. Von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind daher neben gewerblichen Kunsthändlern (z. B. Galeristen) auch Unternehmer ausgeschlossen, die im Rahmen ihrer Wiederverkäufertätigkeit nur gelegentlich Kunstgegenstände veräußern oder öffentlich versteigern. Für Hilfsgeschäfte (z. B. den Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens) kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung, wenn für diese Umsätze jeweils die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG erfüllt sind.[2]

In der Praxis kommt deshalb die Steuerermäßigung insbesondere nicht für gewerbsmäßige Händler und für Versteigerer in Betracht, die als Wiederverkäufer anzusehen sind. Damit ist der gewerbliche Kunsthandel von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Im Bereich des gewerblichen Kunsthandels sind somit insbesondere Kunsthändler, Galeristen, Antiquitätenhändler und Kunstauktionatoren als Wiederverkäufer anzusehen, sodass für diese Unternehmer die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG keine Anwendung findet. Allerdings kann der gewerbliche Kunsthandel unter den Voraussetzungen des § 25a UStG die sog. Differenzbesteuerung auf seine Umsätze anwenden (Rz. 6ff.). Die übrigen nicht als Wiederverkäufer anzusehenden Unternehmer können die Steuerermäßigung jedoch nur dann anwenden, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt werden (Rz. 17ff.).

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