Rz. 23

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG ist die Lieferung eines Kunstgegenstands i. S. d. Nr. 53 der Anlage 2 des UStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, wenn der betreffende Kunstgegenstand den nicht als Wiederverkäufer anzusehenden Unternehmer beim Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Eine Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug setzt z. B. beim Einkauf eines Kunstgegenstands voraus, dass der Verkäufer Unternehmer i. S. d. § 2 UStG war und die USt in einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG gesondert ausgewiesen hat. Die Voraussetzung "Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug" hat zur Konsequenz, dass Unternehmer die Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen können, wenn sie zuvor aus der Anschaffung des Kunstgegenstandes nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ganz oder nach § 15 Abs. 4 UStG teilweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren. Dagegen können die beim Erwerb des Kunstgegenstands voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer bei der Weiterlieferung des Kunstgegenstands i. S. d. Nr. 53 der Anlage 2 des UStG den ermäßigten Steuersatz anwenden.

 
Praxis-Beispiel

Ein voll zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer aus der Modebranche mit Sitz in Berlin kauft bei einem Münchener Unternehmer eine Plastik (Gegenstand i. S. d. Nr. 53 Buchst. c der Anlage 2 des UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 782ff.). Der Münchener Unternehmer ist ebenfalls voll zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er ist kein Wiederverkäufer und hat die Plastik vor vielen Jahren von einem Kunsthändler erworben. Zunächst schmückt die Plastik den Eingangsbereich des Verwaltungsgebäudes des Berliner Unternehmers. Als er einen aus seiner Sicht besser in den Eingangsbereich passenden dekorativen Gegenstand findet, veräußert der Berliner Unternehmer die Plastik an einen in Hamburg ansässigen Unternehmer.

  1. Die Lieferung der Plastik vom Münchener Unternehmer an den Berliner Unternehmer ist als Inlandslieferung steuerbar und steuerpflichtig. Auf diese Lieferung wird der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG angewendet, weil der Münchener Unternehmer bei seinem Erwerb der Plastik vor vielen Jahren voll zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der Berliner Unternehmer kann die vom Münchener Unternehmer zum ermäßigten Steuersatz in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen.
  2. Die weitere Lieferung der Plastik vom Berliner Unternehmer an den Hamburger Unternehmer ist ebenfalls als Inlandslieferung steuerbar und steuerpflichtig. Auch diese Lieferung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG, weil der Berliner Unternehmer kein Wiederverkäufer ist und beim Erwerb der Plastik zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.
 

Rz. 24

Die Steuerermäßigung kommt auch in Betracht, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Kunstgegenstands einen innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. d. § 1a UStG tätigt. Auch diese Fälle dürften in der Praxis nur selten vorkommen. Denkbar ist der Fall, dass der Unternehmer einen Kunstgegenstand von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erwirbt und diesen Gegenstand anschließend im Inland weiterverkauft.

 
Praxis-Beispiel

Ein voll zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer aus der Modebranche mit Sitz in Berlin kauft bei einem in Rom ansässigen Kunsthändler eine Plastik (Gegenstand i. S. d. Nr. 53 Buchst. c der Anlage 2 des UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 782ff.). Der in Rom ansässige Kunsthändler lässt die Plastik durch einen Spediteur von Rom nach Berlin transportieren. Zunächst schmückt die Plastik den Eingangsbereich des Verwaltungsgebäudes des Berliner Unternehmers. Als er einen aus seiner Sicht besser in den Eingangsbereich passenden dekorativen Gegenstand findet, veräußert der Berliner Unternehmer die Plastik an einen in München ansässigen Unternehmer.

  1. Die Lieferung der Plastik von Rom nach Berlin ist aus Sicht des römischen Kunsthändlers (Lieferer) eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.[1] Der Berliner Unternehmer (Käufer) bewirkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland.[2] Dieser innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG scheidet aus, weil der Berliner Unternehmer die Plastik weder vom Urheber erworben noch zuvor aus dem Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Berliner Unternehmer kann die sog. Erwerbsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen.
  2. Die Lieferung der Plastik vom Berliner Unternehmer an den Münchener Unternehmer ist als Inlandslieferung steuerbar und steuerpflichtig. Auf diese Lieferung wird der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG angewendet, weil der Berliner Unternehmer kein Wiederverkäufer ist und beim Erwerb der Plastik zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.

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