Rz. 19

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG ist die Lieferung eines Kunstgegenstandes i. S. d. Nr. 53 der Anlage 2 des UStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, wenn der betreffende Kunstgegenstand vom nicht als Wiederverkäufer anzusehenden Unternehmer zuvor in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden ist. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist somit, dass der Unternehmer den Kunstgegenstand zuvor selbst in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer selbst muss hinsichtlich des betreffenden Kunstgegenstands als Importeur in das Gemeinschaftsgebiet aufgetreten sein. Die vorherige Einfuhr des Kunstgegenstandes in das Gemeinschaftsgebiet (Gebiet eines EU-Mitgliedstaates)[1] reicht aus. Es ist somit nicht erforderlich, dass der Unternehmer den Kunstgegenstand zuvor in das Inland eingeführt hat. Da die Einfuhr eines Kunstgegenstands i. S. d. Nr. 53 der Anlage 2 des UStG ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG), wird diese Steuerermäßigung im Ergebnis weitergeführt.

 

Rz. 20

Die Steuerermäßigung kommt auch in Betracht, wenn der Unternehmer mit dem von ihm in das Gemeinschaftsgebiet eingeführten Gegenstand einen innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. d. § 1a UStG tätigt. Diese Fälle dürften in der Praxis eher selten sein. Denkbar ist der Fall, dass der Unternehmer einen von ihm in einen anderen EU-Mitgliedstaat eingeführten Kunstgegenstand innergemeinschaftlich im Rahmen seines Unternehmens in das Inland verbringt. Hierbei handelt es sich um das sog. unternehmensinterne Verbringen i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG.

 
Praxis-Beispiel

Ein voll zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer aus der Modebranche mit Sitz in Berlin erwirbt in China eine Plastik (Gegenstand i. S. d. Nr. 53 Buchst. c der Anlage 2 des UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 782ff.) und lässt diese in Italien in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen. Die Plastik verschönert zunächst den Eingangsbereich einer unselbstständigen Niederlassung des Berliner Unternehmers in Rom. Später befördert der Berliner Unternehmer die Plastik nach Berlin, wo sie nun den Eingangsbereich des dortigen Verwaltungsgebäudes schmückt.

Bei der Beförderung der Plastik von Rom nach Berlin liegt ein unternehmensinternes innergemeinschaftliches Verbringen i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG vor. Aus italienischer Sicht handelt es sich um ein einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestelltes Verbringen.[2] Der Berliner Unternehmer bewirkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland.[3] Dieser innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, weil der Berliner Unternehmer die Plastik zuvor (zeitlich vor dem innergemeinschaftlichen Erwerb) vom Drittlandsgebiet (hier: China) in das Gemeinschaftsgebiet (hier: Italien) eingeführt hat.

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