Rz. 10

Der ermäßigte Steuersatz ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG mWv 1.1.2014 für die Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe der in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände anzuwenden. Auf Sammlerbriefmarken und dgl. i. S. d. Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG und auf Sammlungsstücke i. S. d. Nr. 54 der Anlage 2 des UStG ist § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG damit nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass die Steuerermäßigung ab 1.1.2014 nur für solche Kunstgegenstände gilt, die ausdrücklich in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind. Auf die Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Kunstgegenständen, die nicht in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind, ist dementsprechend der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Die Abgrenzung der begünstigten und der nicht begünstigten Kunstgegenstände richtet sich somit allein nach Nr. 53 der Anlage 2 des UStG, die durch Art. 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013[1] keinerlei Änderungen erfahren hat. Nr. 53 der Anlage 2 des UStG hat somit für Abgrenzungszwecke Bedeutung über den 1.1.2014 hinaus.

 

Rz. 11

Der Gesetzgeber wollte bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 nicht alle Arten von Kunst begünstigen, sondern nur bestimmte Kunstgegenstände (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 765ff.). Hieran hat sich bis heute nichts geändert. Deshalb werden von Nr. 53 der Anlage 2 des UStG nur folgende – nach dem Zolltarif abzugrenzende – Kunstgegenstände erfasst:

  1. Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 des Zolltarifs, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 777ff.),
  2. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702 00 00 des Zolltarifs, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 780ff.) und
  3. Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 des Zolltarifs, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 782ff.).

Vielfach sind Kunstwerke z. B. aus dem Bereich der angewandten oder der zeitgenössischen Kunst nicht von Nr. 53 der Anlage 2 des UStG erfasst (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 769ff.). Auf die Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe derartiger Kunstwerke bzw. Kunstgegenstände ist nach dem 31.12.2013 weiterhin der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Sind die Voraussetzungen des § 25a UStG erfüllt, kann die USt zum allgemeinen Steuersatz im Rahmen der sog. Differenzbesteuerung ermittelt werden (Rz. 6ff.).

 

Rz. 12

Oft ist die Frage, ob ein bestimmter Kunstgegenstand unter Nr. 53 der Anlage 2 des UStG fällt, nicht eindeutig zu beantworten. In diesen Fällen haben die Beteiligten (insbesondere die Lieferer von Kunstgegenständen) die Möglichkeit, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke einzuholen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 105ff.). Für Kunstgegenstände ist die Dienststelle Berlin der Generalzolldirektion Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) Abteilung Wissenschaft und Technik der Direktion IX der zuständige Dienstort. Sofern eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke den betreffenden Gegenstand einer der in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Zolltarifpositionen zuweist, ist dies allein für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht ausreichend. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass zusätzlich noch die in § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und b UStG genannten persönlichen Voraussetzungen (Rz. 13ff.) erfüllt sein müssen. Da eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen erst im Rahmen der USt-Festsetzung erfolge, sei eine unverbindliche Zolltarifauskunft, wonach ein Gegenstand unter Nr. 53 der Anlage 2 des UStG fällt, für sich allein nicht ausreichend für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes.[2]

[1] Gesetz v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802.

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