Rz. 36

§ 68 FGO ist demzufolge anwendbar bei folgenden "ändernden" Verwaltungsakten:

 

Rz. 36a

Auch der im Klageverfahren erlassene Abhilfebescheid ist eine Änderung i. d. S.[7]. Erfolgt die Abhilfe durch ersatzlose vollständige Aufhebung, Rücknahme oder Widerruf, so ist das Klageverfahren erledigt. Bei einer inhaltlichen "Teilabhilfe" gilt § 68 FGO[8]. Bei einer inhaltlichen "Vollabhilfe" fehlt für eine Fortsetzung des Klageverfahrens gegen den "neuen Verwaltungsakt" das Rechtsschutzbedürfnis (s. Rz. 14).

 

Rz. 37

Als inhaltliche Änderung i. S. d. Bestimmung ist auch die Berichtigung nach § 129 AO anzusehen[9]. Dies gilt ebenso für den "Richtigstellungsbescheid" nach § 182 Abs. 3 AO[10].

 

Rz. 38

Die Wiederholung des Regelungsinhalts des "Erstbescheids", ohne dessen inhaltliche Modifizierung, ist nur dann eine Änderung i. d. S., wenn diese Wiederholung als selbstständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren ist[11]. Nur dann werden die Rechtswirkungen des "Erstbescheids" suspendiert, ansonsten hat die Maßnahme nur die Funktion eines Hinweises auf eine bestehende Regelung.

 

Rz. 39

Eine Änderung i. S. v. § 68 FGO liegt demgegenüber nicht vor:

  • bei einer Teilrücknahme bzw. einem Teilwiderruf nach §§ 130, 131 AO [12]. Anders als bei einer Änderung i. S. d. §§ 172175 AO werden die Rechtswirkungen des ursprünglichen Verwaltungsakts nicht suspendiert (s. Rz. 6), sondern bleiben gem. § 124 Abs. 2 AO in eingeschränktem Umfang bestehen[13]. Der Rechtsstreit gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt ist also weiterhin anhängig, ohne dass es der Rechtswirkung des § 68 FGO bedarf[14]. Wird allerdings der ursprüngliche Verwaltungsakt vollständig zurückgenommen oder widerrufen und durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt, so folgt die Fortführung des Rechtsstreits aus § 68 FGO (s. Rz. 42, 45). Bei einer vollständigen Rücknahme bzw. Widerruf und Erlass eines neuen Haftungsbescheids kommt eine Ersetzung und damit die Anwendung des § 68 FGO in Betracht (s. Rz. 45).
  • wenn ein Ergänzungsbescheid gem. § 179 Abs. 3 AO erlassen wird, da die Nachholung den Regelungsinhalt des bereits erlassenen Bescheids nicht berührt[15].
  • bei der aufgrund der finanzgerichtlichen Anordnung von der Finanzbehörde vorgenommenen Betragsberechnung gem. § 100 Abs. 2 FGO [16]. Diese ist zunächst nach § 100 Abs. 2 S. 3 FGO eine formlose Berechnung des Betrags ohne Verwaltungsaktscharakter, nach Rechtskraft des Urteils erlässt die Finanzbehörde erst den ändernden Verwaltungsakt, der (s. § 100 FGO Rz. 80), da eine Klage nicht mehr anhängig ist, nur mit dem Einspruch anfechtbar ist (s. auch § 100 FGO Rz. 90; BFH v. 12.2.1992, II R 16/91, BFH/NV 1993, 126; Rößler, DStZ 1989, 572; v. Groll, in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 68 Rz. 30; Wassermeyer, DStR 1985, 76; s. auch Martin, DStR 1990, 337; Martin, BB 1990, 1410).

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