Rz. 2

§ 67 FGO gilt im Klageverfahren und entsprechend im Antragsverfahren beim FG bei einer Änderung des Antragsgegenstands (vgl. BFH v. 7.2.1980, VI B 97/79, BStBl II 1980, 210; s. für den Übergang des Antrags nach § 69 FGO auf den nach § 114 FGO FG Baden-Württemberg v. 23.1.1990, IX V 47/89, EFG 1990, 324; FG Baden-Württemberg v. 29.5.1992, 9 V 41791, EFG 1992, 614; s. Stöcker, in Beermann/Gosch, AO, § 67 FGO Rz. 5; Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 67 FGO Rz. 3; a. A. FG Berlin-Brandenburg v. 19.2.2008, 6 V 6196/07, EFG 2008, 964).

 

Rz. 3

Eine Klageänderung nach § 67 FGO ist im Revisionsverfahren gem. § 123 Abs. 1 S. 1 FGO ausgeschlossen [1]. Im Beschwerdeverfahren ist dagegen die angefochtene Entscheidung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht in vollem Umfang nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nachzuprüfen (s. § 132 FGO Rz. 5). Die Änderung oder Erweiterung des im Verfahren vor dem FG gestellten Antrags ist im Beschwerdeverfahren zulässig[2], der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens muss jedoch mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch sein, d. h., er darf nicht geändert werden (s. § 132 FGO Rz. 7 m. w. N.; für entspr. Anwendung im Beschwerdeverfahren s. Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 67 FGO Rz. 4).

 

Rz. 4

§ 67 FGO ist nicht anwendbar

  • bei einer Änderung oder Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsakts durch einen neuen Verwaltungsakt[3]. Hier tritt nach § 68 FGO die objektive Klageänderung kraft Gesetzes ein, ohne dass es der Einwilligung der Beteiligten oder des Gerichts bedarf (s. § 68 FGO Rz. 3).
  • bei dem Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt durch Rücknahme, Widerruf, Aufhebung oder in sonstiger Weise erledigt hat[4].
  • bei einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel, wenn auf der

  • für einen Übergang von einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in das Klageverfahren[6].
 

Rz. 4a

§ 67 FGO ist m. E. nicht anwendbar bei einer nachträglichen objektiven Klagehäufung i. S. v. § 73 FGO. Hier liegen mehrere voneinander unabhängige Klagen vor, über die nur gemeinsam verhandelt und entschieden wird (s. auch § 43 FGO Rz. 4). Selbst wenn man mit der BFH-Rechtsprechung von der Anwendbarkeit des § 73 FGO ausgeht (BFH v. 19.4.1977, VII R 44/73, HFR 1977, 486; BFH v. 27.6.1986, V S 6/86, BFH/NV 1987, 778; BFH v. 9.8.1989, II R 145/86, BStBl II 1989, 981; BFH v. 26.8.2009, IV B 95/09, BFH/NV 2010, 47; so auch Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 67 FGO Rz. 17, 18; Stöcker, in Beermann/Gosch, AO, § 67 FGO Rz. 17), wird eine Klageänderung regelmäßig ausscheiden, denn bei fristgebundenen Klagen ist eine Klageänderung, unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FGO, nur statthaft, wenn nicht nur für das ursprüngliche, sondern auch für das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (s. Rz. 13a). Bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist deshalb eine Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist zulässig (s. Rz. 13a).

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