Leitsatz (amtlich)

1. Wer die Zahlungsansprüche aus Bescheiden, mit denen eine Ausfuhrerstattung festgesetzt wird, an einen Dritten abtritt, kann die Auszahlung der Erstattungsbeträge an den Dritten weder mit der Verpflichtungs- noch mit der Leistungsklage im eigenen Namen verlangen.

2. Behauptet der Zedent in der Revisionsinstanz, als sog. Prozeßstandschafter im eigenen Namen auf Leistung an den Zessionar geklagt zu haben, so kann die Prozeßstandschaft im Revisionsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Genehmigung des Zessionars zur Prozeßführung bereits während des finanzgerichtlichen Verfahrens vorgelegen hat.

 

Normenkette

VO AusfErst EWG 1968 § 11; BGB §§ 398, 409; FGO § 123

 

Tatbestand

Mit den jeweiligen für die Ausfuhr von Grütze und Grieß von Weichweizen nach England und Dänemark in der Zeit vom 4. bis 28. September 1970 gestellten Erstattungsanträgen teilte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt – HZA –) mit, daß sie die Erstattungsbeträge an das Bankhaus X und in einem Fall an das Bankhaus Y abgetreten habe. Sowohl gegenüber X als auch gegenüber Y rechnete das HZA E gegen die jeweils festgesetzten Erstattungen mit fälligen Abgabenforderungen mit Erklärungen vom 29. bzw. 30. September 1970 auf. Das beklagte HZA überwies die Erstattungsbeträge aufgrund dieser Erklärungen an die Zahlstelle des HZA E. Die gegen die Erstattungsbescheide eingelegten Einsprüche verwarf es mit der Begründung als unzulässig, daß die Mitteilung über den Zahlungsweg für die Erstattung nicht zum Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes gehöre und daß die Klägerin nicht beschwert sei, weil die Erstattung zu ihren Gunsten ausgezahlt worden sei.

Mit der Verpflichtungsklage begehrte die Klägerin, das HZA zur Auszahlung der festgesetzten Erstattungen an X und Y nebst 6 % Zinsen p. a. seit Rechtshängigkeit für verpflichtet zu erklären. Hilfsweise begehrte sie mit der Leistungsklage, das HZA zu verurteilen, die Erstattungsbeträge an X und Y nebst Zinsen zu zahlen.

Das Finanzgericht (FG) hielt beide Klagen für zulässig, wies sie jedoch als unbegründet ab.

Zum Hauptantrag führte das FG aus, die Zahlung eines durch Erstattungsbescheid festgesetzten Erstattungsbetrages stelle nur den Vollzug eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Sie gehöre daher nicht zum Regelungsinhalt eines Erstattungsbescheids.

Zum Hilfsantrag führte das FG aus, daß die Klägerin an X nicht ihre Erstattungsansprüche, sondern nur die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche abgetreten habe. Sie habe übereinstimmend mit den Abtretungsanzeigen die Erstattungsanträge im eigenen Namen gestellt und dabei die auf ihren Namen lautenden Ausgangsbescheinigungen vorgelegt. Dementsprechend seien die Erstattungsbescheide auch jeweils an die Klägerin erteilt worden. Die Klägerin sei durch die Ablehnung der Auszahlung der Erstattungsbeträge an die Neugläubiger aufgrund der Aufrechnungen wohl aufgrund ihrer engen Geschäftsbeziehungen zu den Banken in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt, aber nicht in ihren Rechten verletzt. Im Grunde mache die Klägerin mit ihrer Leistungsklage die Rechte der beiden Bankhäuser geltend, die unmittelbar von den Aufrechnungserklärungen des HZA E betroffen seien. Nur diese hätten einen Anspruch auf Auszahlung der Erstattungsbeträge, selbst wenn die Aufrechnungserklärungen wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 406 BGB unwirksam wären.

Zur Begründung ihrer Revision führt die Klägerin aus, ihr Hauptantrag sei zulässig gewesen, weil sie durch Unterlassung an sich gebotener Verwaltungsakte in ihren Rechten verletzt worden sei. Trotz Abtretung ihrer Zahlungsansprüche an die die Exporte finanzierenden Bankhäuser sei sie Beteiligte der im Gemeinschaftsrecht begründeten Erstattungsverhältnisse und Inhaberin der Erstattungsansprüche als solcher geblieben. Nach Gemeinschaftsrecht trete die Erfüllung des Erstattungsanspruchs nicht durch die Festsetzung der Erstattung, sondern durch die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Art der Zahlung ein. Diese sei die letztlich und eigentlich zu treffende unmittelbare rechtliche Regelung, auf die sie Anspruch habe und die sie im Vordruck auch beantragt habe, nämlich „Erstattung”, nicht aber „Festsetzung der Erstattung”. Demgegenüber habe die in § 11 der Verordnung Ausfuhrerstattungen EWG vom 24. Januar 1968 – VO AusfErst EWG 1968 – (Bundesanzeiger – BAnz – Nr. 18 vom 26. Januar 1968, Bundeszollblatt 1968 S. 917 – BZBl 1968, 917 –) vorgesehene Festsetzung lediglich feststellende (deklaratorische) Bedeutung. Danach treffe das HZA zwei Entscheidungen, nämlich die Festsetzung der Erstattung und die Überweisung der Erstattungsbeträge. Die letztere stelle, wie der vorliegende Fall der Verweigerung der Auszahlung zeige, keineswegs den zwangsläufigen, rein tatsächlichen Vollzug der ersteren dar, sondern eine selbständige unmittelbare rechtliche Regelung. Mit der Streichung des Vermerks „und auf das angegebene Konto überwiesen” habe das HZA entgegen den Anträgen der Klägerin die unmittelbare Regelung getroffen, daß der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht erfüllt werde.

Zur Begründetheit macht die Klägerin geltend, daß sie ihre Rechtsstellung als Erstattungsbeteiligte durch die Abtretung der Zahlungsansprüche nicht verloren habe, da die Erstattungsverhältnisse als solche unübertragbar seien. Anders als bei der Erstattung in Form der Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr, bei der der Erstattungsanspruch als solcher originär in der Person des Zessionars entstanden sei, seien lediglich die aus den Erstattungsansprüchen fließenden Zahlungsansprüche abgetreten. Mit ihren Anträgen auf Festsetzung der fälligen Erstattungen und auf Anweisung der festgesetzten Beträge an die genannten Zahlstellen habe sie als Inhaberin der Erstattungsansprüche aus eigenen Rechten Erfüllung der ihr zustehenden Erstattungsansprüche begehrt. Denn die Zahlungen an die Bankhäuser wären Leistungen an einen Dritten gewesen, dem die ihr ursprünglich zustehenden Zahlungsansprüche erfüllungshalber abgetreten worden seien. So richte sich auch bei der Rückabwicklung einer zu Unrecht gezahlten Erstattung der Widerruf der Erstattungsgewährung nicht gegen den Zessionar, sondern gegen den vermeintlichen Inhaber des Erstattungsanspruchs (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 19. März 1970 III C 124.67, Monatsschrift für Deutsches Recht 1970 S. 788 – MDR 1970, 788 –). Die erklärten Aufrechnungen seien nicht die allein im Gemeinschaftsrecht als Erfüllung des Erstattungsanspruchs vorgesehene Zahlung, sondern die in der Verordnung (EWG) Nr. 120/67 – VO (EWG) 120/67 – vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1967 S. 2269 – ABlEG 1967, 2269 –) und VO (EWG) 114/70 vom 22. Januar 1970 (ABlEG Nr. L 17/6 vom 23. Januar 1970) nicht vorgesehene Leistung von Erfüllungssurrogaten (RGZ 120, 282). Hielte man dies gleichwohl für zulässig, so fehlte es an einer wirksamen Aufrechnung, so daß deshalb eine Erfüllung der Erstattungsansprüche nicht eingetreten wäre.

Zumindest sei der Hilfsantrag begründet. Da sie Inhaberin der Erstattungsansprüche geblieben sei, mache sie eigene Rechte geltend, wenn sie Erfüllung durch Zahlung an einen Dritten verlange, und zwar zur Erfüllung ihrer Erstattungsansprüche gegenüber den Banken als auch ihrer Darlehensschuld gegenüber den Banken (Leistung im Dreiecksverhältnis). Da das HZA die ihr als Inhaberin der Erstattungsansprüche geschuldeten Leistungen bisher nicht erbracht habe, seien ihre Rechtsansprüche unmittelbar verletzt worden.

Für den Fall, daß der Bundesfinanzhof (BFH) die Ansicht vertreten sollte, daß sie, die Klägerin, hier eigene Rechte nicht geltend machen könne, legt sie eine Ermächtigungserklärung des Bankhauses Y vor und trägt vor, daß sie, was die Leistungsklage anbelange, fremde Rechte im eigenen Namen geltend gemacht habe und als sog. Prozeßstandschafter aufgetreten sei. Als Zedent habe sie bei einer Abtretung erfüllungshalber ein rechtliches Interesse daran, daß der Zessionar aus der abgetretenen Forderung befriedigt werde.

Das HZA ist der Ansicht, das Gemeinschaftsrecht enthalte keine Vorschrift dergestalt, daß der Erstattungsanspruch nur durch die Barauszahlung des festgesetzten Betrags erfüllt werden könne. Nach dem in den Aufrechnungsvorschriften des BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken könne der Anspruch auch durch Aufrechnung erfüllt werden. Mit der Abtretung sei die volle Gläubigerstellung hinsichtlich des Erstattungszahlungsanspruchs auf die Bankhäuser übergegangen, sobald er – mit Bescheidung – abtretbar entstanden gewesen sei.

Hinsichtlich des Hilfsantrags sei entscheidend, daß die Klägerin ihre Zahlungsansprüche abgetreten und keinerlei Rechte mehr habe, deren Verletzung sie sich durch die behauptete Verweigerung der Auszahlung noch berühmen könnte. Auch wenn die Abtretung nur erfüllungshalber erfolge, stehe dem Zedenten in keinem Falle das Recht zu, aus eigenem Recht im eigenen Namen die Leistung vom Schuldner zu verlangen.

Das HZA widerspricht dem hilfsweise von der Klägerin vorgenommenen Übergang von einer Klage im eigenen Namen und aus eigenem Recht zu einer Klage im eigenen Namen aber aus fremden Recht. Es macht geltend, das von der Klägerin angezogene Urteil des BFH vom 1. April 1971 IV R 208/69 (BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 689) betreffe den Fall, daß im fremden Namen und aus fremdem Recht eine Klage erhoben und später genehmigt werde. Im vorliegenden Fall gehe es in erster Linie um die Zulässigkeit solch hilfsweisen Wechselns in die gewillkürte Prozeßstandschaft in der Revision, nicht aber um die zweitrangige Frage der nachträglichen Genehmigung der Prozeßführung. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG habe die Klägerin keine Prozeßstandschaft behauptet, obwohl sie vom HZA darauf angesprochen worden sei. Überdies liege in der Behauptung eines rechtlichen Interesses für die Prozeßstandschaft ein unzulässiger Tatsachenvortrag in der Revision, der bestritten werde. Das FG habe lediglich ein wirtschaftliches Interesse anerkannt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.

Die Fragen, ob die Mitteilung über den Zahlungsweg zum Regelungsinhalt eines Erstattungsbescheides gehört, und ob, wenn dies zuträfe, die Klägerin die Erstattungsbescheide wegen der erfolgten Aufrechnung mit ihrem Hauptantrag anfechten könnte, läßt der Senat unentschieden. Denn die Klägerin hat sich bereits durch die dem HZA angezeigte Abtretung ihrer sich aus den Erstattungsbescheiden ergebenden Zahlungsansprüche an die beiden Banken X und Y des Rechts begeben, mit einer Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage zu verlangen, daß die Erstattungsbeträge an diese Banken ausgezahlt werden.

Die Klägerin konnte ihre Ansprüche auf Auszahlung an die beiden Banken als öffentlich-rechtliche Ansprüche abtreten (s. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 40/74, BFHE 117, 23). Da sie dem HZA die Abtretungen angezeigt hatte, muß sie diese dem HZA gegenüber auch gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam sind (§ 409 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klägerin verlor zwar durch die Abtretung nicht ihre Eigenschaft als Erstattungsberechtigte, die sie durch die Erfüllung der Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs endgültig und unabänderlich erworben hat (vgl. BVerwG-Urteil vom 15. Dezember 1960 III C 238.59, BVerwGE 11, 296). Die Banken erwarben aber durch die Abtretung der Zahlungsansprüche den Erfüllungsanspruch der Erstattungsberechtigten so, wie er in ihrer Person entstanden und durch die Erstattungsbestimmungen ausgestaltet war. Die Gläubigerstellung ging auf sie in der Weise über, daß nicht mehr die Abtretende, sondern nur sie den Erfüllungsanspruch im eigenen Namen geltend machen konnten (s. § 398 Satz 2 BGB; BVerwG-Urteil vom 24. März 1964 III C 24.62, Rundschau für Lastenausgleich 1964 S. 269 – RKA 1964, 269 –; Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 9. Aufl., § 398 II 3). Die Klägerin kann auch nicht unter Berufung auf das Urteil des BVerwG III C 124.67 aus eigenem Recht die Auszahlung an die Banken verlangen. In diesem Fall verblieb dem Abtretenden die Klagebefugnis, weil der Bescheid zur Rücknahme eines rechtswidrigen Schadensfeststellungsbescheids in seine Rechte eingriff, er trotz der Abtretung seine Eigenschaft als Gläubiger behielt, der Bescheid an ihn gerichtet war und er sich auf den dem Abtretungsempfänger zur Seite stehenden Vertrauensschutz berufen konnte. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Rücknahme eines rechtswidrigen Erstattungsbescheids und auch nicht um den Schutz eines Dritten, der im Vertrauen auf den Bestand des Erstattungsbescheids Vermögensdispositionen getroffen hat, sondern darum, ob die Klägerin die Auszahlung an die Banken trotz der Abtretung der Erstattungszahlungsansprüche aufgrund eigenen Rechts verlangen kann. Hierfür gelten aber die allgemeinen Abtretungsgrundsätze. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen die Klage im eigenen Namen nicht geltend machen konnte, kommt es auch nicht darauf an, ob die Erstattungsansprüche nach dem Gemeinschaftsrecht aufrechenbar waren.

Die Klägerin konnte im Revisionsverfahren auch nicht mehr hilfsweise von der Klage im eigenen Namen und aus eigenem Recht zu einer Klage im eigenen Namen, aber aus fremdem Recht dadurch übergehen, daß sie nunmehr unter Vorlage einer Genehmigung der Bank Y behauptet, in dem Verfahren, soweit es sich um die dieser Bank abgetretenen Ansprüche handelt, als sog. Prozeßstandschafter aufgetreten zu sein. Bei der sog. gewillkürten Prozeßstandschaft, bei der ein Rechtsfremder mit Genehmigung des Rechtsträgers auf Leistung an diesen klagt, handelt es sich um eine besondere Art der Prozeßführungsbefugnis und damit nach herrschender Auffassung um eine Prozeßvoraussetzung (Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 14. Dezember 1959 V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 282; Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 46 IV 1; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 35. Aufl., Grundz. 4 A vor § 50). Unter bestimmten Voraussetzungen, die durch das Verbot der sog. Popularklage – hergeleitet aus § 40 Abs. 2 FGO, § 42 Abs. 2 VwGO, wonach der Kläger nur geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein – bedingt sind, wird die gewillkürte Prozeßstandschaft auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für zulässig gehalten, nämlich wenn sie entweder im Gesetz zugelassen ist oder wenn der Kläger ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts hat (s. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 42 Tz 85, 86; BVerwG-Entscheidungen vom 3. Dezember 1959 I C 76.56, MDR 1960, 338, und vom 30. November 1973 IV C 20.73, Die Öffentliche Verwaltung 1974 S. 318 – DÖV 1974, 318 –). Im Streitfall kann dahinstehen, ob dies auch für das finanzgerichtliche Verfahren angenommen werden kann und ob das von der Klägerin als Zedentin behauptete Interesse an der Befriedigung des Zessionars aus der abgetretenen Forderung ein schutzwürdiges Interesse in diesem Sinn darstellt. Denn eine solche Prozeßstandschaft könnte im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Zwar muß und kann das Vorliegen von Prozeßführungsvoraussetzungen auch noch im Revisionsverfahren geprüft werden; doch müssen die der Prozeßführungsbefugnis zugrunde liegenden Tatsachen bereits zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH-Urteil V ZR 197/58; Baumbach-Lauterbach, a. a. O.; a. A. Rosenberg, a.a.O., § 46 IV 2 mit Fußnote 2). Daß auch im finanzgerichtlichen Verfahren den Prozeßstoff und den Kreis der Beteiligten erweiternde Umstände nicht mehr in das Revisionsverfahren einbezogen werden können, zeigt sich insbesondere an § 123 FGO, der die Klageänderung und den Beitritt während des Revisionsverfahrens ausschließt. Der BFH hat aus diesem Grunde auch Klageerweiterungen, die an sich keine Klageänderung darstellen (vgl. § 264 der Zivilprozeßordnung – ZPO – n. F. = § 268 ZPO a. F.) im Revisionsverfahren für unzulässig angesehen (Urteil vom 4. April 1974 IV R 7/71, BFHE 112, 331, BStBl II 1974, 522; ebenso BVerwG, Urteil vom 26. April 1974 VII C 30.72, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974 S. 462 – HFR 1974, 462 –).

Auf das Urteil des BFH vom 1. April 1971 IV R 208/69 (BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 689), in dem die Nachreichung oder auch Erteilung der Vollmacht erst während des Revisionsverfahrens für wirksam gehalten wird, kann sich die Klägerin nicht berufen. Der BFH stützte sich insoweit auf die Vorschrift des § 89 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 155 FGO, in der die Möglichkeit der Genehmigung der bisherigen Prozeßführung nicht auf bestimmte Instanzen beschränkt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht auch für den Fall nachträglich erteilter – nicht nur nachträglich nachgewiesener, aber vorhandener – Vollmacht zu folgen ist (sie wird vom BGH in dem Urteil vom 17. Dezember 1970 IX ZR 282/69, MDR 1971, 483, in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts – RG –, Urteile vom 28. November 1929 IV 255/29 und vom 12. Oktober 1939 V 34/39, RGZ 126, 261 und 161, 351, und vom Bundesarbeitsgericht – BAG – in dem Urteil vom 18. Dezember 1964 5 AZR 109/64, Neue Juristische Wochenschrift 1965 S. 1041 – NJW 1965, 1041 –, nicht geteilt). Denn jedenfalls besteht ein wesentlicher Unterschied, je nachdem, ob der bisher für den gleichbleibenden Kläger Auftretende hierzu bevollmächtigt wird (oder erst recht nachweist, daß er bevollmächtigt war), oder ob der bisher als Kläger im eigenen Namen Auftretende erklärt, er trete jetzt zwar immer noch als Kläger, aber in fremdem Namen auf. Dieser letztere und hier vorliegende Fall kommt dem der Änderung der Beteiligtenrolle gleich, der nach allerdings bestrittener Ansicht des BGH (vgl. z. B. das Urteil vom 17. März 1955 II ZR 83/54, BGHZ 17, 31, NJW 1955, 790) eine – durch § 123 FGO während des Revisionsverfahrens verbotene – Klageänderung bedeutet. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Auswechslung von Beteiligten eine Klageänderung vorläge. Denn jedenfalls kommt der Auswechslung eines Beteiligten ebenso wie der Behauptung, man trete in fremdem Namen auf, mit der dadurch notwendigerweise vorhandenen Ausweitung des dieser Behauptung zugrunde liegenden Tatsachenstoffes genau die Bedeutung zu, die durch § 123 FGO für revisionsrechtlich unerheblich angesehen wird.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Prozeßführung ermächtigt gewesen sein mußte. Die Genehmigung zur Prozeßführung durch die Bank Y ist aber erst nach Erlaß des finanzgerichtlichen Urteils und sogar erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erteilt worden. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin zur Zeit der letzten Tatsacheninstanz noch nicht zur Prozeßführung als Prozeßstandschafter ermächtigt war.

Da nach allem die Revision bereits mangels Klagebefugnis der Klägerin unbegründet ist, erübrigt es sich, auf die Frage der Prozeßzinsen einzugehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514768

BFHE 1978, 225

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