(1) Zum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb).

 

(2) 1Gärtnerische Betriebe sind nach den Vorschriften des § 31 zu bewerten. 2Die §§ 29, 30, 32 und 33 gelten entsprechend.

 

(3) Der Minister der Finanzen kann nähere Bestimmungen über den Begriff und die Bewertung der gärtnerischen Betriebe oder bestimmter Arten von ihnen (z. B. Obstbaubetriebe) treffen.

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