(1) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Grundmittel und Umlaufmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

 

(2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht:

 

1.

Zahlungsmittel, Geldforderungen und Wertpapiere,

 

2.

Geldschulden,

 

3.

ein über den normalen Bestand hinausgehender Bestand (Überbestand) an Umlaufmitteln. 2Als normaler Bestand an Umlaufmitteln gilt ein solcher, der zur Fortführung des Betriebes bis zum Beginn der nächsten Ernte erforderlich ist. 3Bei seiner Ermittlung sind die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen und aufzuwendenden Löhne nicht zu berücksichtigen'

 

(3) Als landwirtschaftliche Betriebe gelten auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Abmelkställe, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind.

 

(4) 1Als landwirtschaftliche Betriebe gelten auch das Erbpachtrecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte, die eine landwirtschaftliche Nutzung zum Gegenstand haben. 2Die §§ 37 bis 40 gelten für diese Rechte nicht.

 

(5) Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.

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