(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

 

(2) 1Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. 2Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. 3Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist.

 

(3) 1Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. 2Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1.

die natürlichen Ertragsbedingungen:

Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse;

 

2.

die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

 

a)

Hoflage, Geschlossenheit oder Zersplitterung des Betriebes (innere Verkehrslage),

 

b)

Verkehrs- und Absatzverhältnisse und die Arbeitskräftesituation (äußere Verkehrslage).

 

(4) Die Grundmittel, Umlaufmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen, die zu dem Betrieb gehören, werden nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.

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