1Der für einen Betrieb anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil allein nach den Vorschriften über die Bewertung bebauter Grundstücke (§ 52) anzusetzen sein würde, zuzüglich des Wertes, der sich nach den §§ 29 bis 32, 37 bis 40 für den übrigen Teil des Betriebes ergibt. 2Der Minister der Finanzen trifft die näheren Bestimmungen zur Durchführung dieser Vorschrift.

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