§ 52 Bewertung von bebauten Grundstücken

(1) Für die Bewertung der bebauten und der im Bau befindlichen Grundstücke erlässt der Minister der Finanzen die erforderlichen Rechtsvorschriften.

(2) Mindestens ist der Wert anzusetzen, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 53 zu bewerten wäre.

Verordnung: RBewDV (§§ 3243)

 

Rz. 82

[Autor/Stand] § 52 BewG-DDR "regelt" die Bewertung der bebauten und der im Bau befindlichen Grundstücke dahingehend, dass der Minister der Finanzen (im RBewG der "Reichsminister der Finanzen") ermächtigt wird, die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen.

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Lediglich Abs. 2 bringt hinsichtlich des Ergebnisses der Bewertung eine Aussage dahingehend, dass mindestens der Wert anzusetzen ist, mit dem der Grund und Boden alleine als unbebautes Grundstück nach § 53 BewG-DDR zu bewerten wäre.

 

Rz. 84

[Autor/Stand] § 52 BewG-DDR geht auch, wie §§ 50 und 51 BewG-DDR, auf das RBewG 1934 zurück. Der dortige § 52 sah lediglich die Ermächtigung des Reichsministers der Finanzen, für die Bewertung der bebauten und der im Bau befindlichen Grundstücke die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, vor.

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Der Reichsminister der Finanzen hat dementsprechend am 2.2.1935 die RBewDV[5] erlassen, deren Regelungen durch § 129 Abs. 2 Nr. 2 BewG nun weiterhin gelten und im Ergebnis damit mit Gesetzesrang versehen worden sind.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[5] RGBl. I 1935, 81.

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