Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:

 

1.

landwirtschaftliches Vermögen §§ 29 bis 40),

 

2.

forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 45 und 46),

 

3.

Weinbauvermögen (§ 47),

 

4.

gärtnerisches Vermögen (§ 48),

 

5.

übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 49).

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