1Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere

 

1.

das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen,

 

2.

das der Binnenfischerei gewidmete Vermögen.

2Über den Begriff und die Bewertung trifft der Minister der Finanzen die näheren Bestimmungen.

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