1Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere
1. |
das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen, |
2. |
das der Binnenfischerei gewidmete Vermögen. |
2Über den Begriff und die Bewertung trifft der Minister der Finanzen die näheren Bestimmungen.
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