(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb).

 

(2) Auf die forstwirtschaftlichen Betriebe finden die §§ 29 bis 31, 33 und 38 entsprechende Anwendung soweit sich nicht aus den Absätzen 3 bis 5 etwas anderes ergibt.

 

(3) Der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe wird aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbestände mit regelmäßigem Alterklassenverhältnis abgeleitet.

 

(4) 1Bei der Feststellung, der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 31 Abs. 3 Ziff. 1), der äußeren Verkehrslage (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. b) und des Holzbestandes zugrunde zu legen. 2Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren Verkehrslage (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. a) sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen.

 

(5) 1Der ermittelte Ertragswert ist in besonderen Fällen durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen.

Abschläge oder Zuschläge sind nur dann zu machen, wenn

 

1.

die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem

 

2.

die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt.

2§ 40 Ziffern 2 bis 4 gelten entsprechend.

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