Rn. 96

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 2a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG beschränkt den Verlustausgleich in Bezug auf Anteile an Drittstaaten-KapGes, die im PV gehalten werden. Aufgrund des Verweises auf § 17 EStG werden nur maßgebliche Beteiligungen erfasst (hierzu s Erläut zu § 17 (Karrenbrock)).

§ 2a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG verstößt bei wörtlicher Auslegung insoweit gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 Abs 1 AEUV, als Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen an Drittstaaten-KapGes auch dann erfasst sind, wenn Veräußerer und Erwerber der Anteile in Deutschland wohnen, mithin der Sachverhalt von den deutschen FinBeh ohne Weiteres aufgeklärt werden kann. Die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit ist durch gestaltungserhaltende Auslegung und Erweiterung des § 2a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG zu heilen, als Drittlandstaaten-KapGes solche sind, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben und bei denen der steuerrechtliche Sachverhalt des An- und späteren Verkaufs der Beteiligung einschließlich der eventuell mit einzubeziehenden Gewährung kapitalersetzender Darlehen nicht ausschließlich in Deutschland verwirklicht worden ist (FG Nds vom 17.09.2020, 11 K 109/18, EFG 2021, 815, rkr).

 

Rn. 97

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

KapGes sind solche iSv § 1 Abs 1 Nr 1 KStG (insbesondere SE, AG, KGaA, GmbH) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a KStG.

 

Rn. 98

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Ausgleichsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung, der Liquidation (BFH BFH/NV 2002, 14) oder der Kapitalherabsetzung.

 

Rn. 99

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Verrechnung von Verlusten ist nicht beschränkt, wenn die Voraussetzungen der Aktivitätsklausel des § 2a Abs 2 S 2 EStG erfüllt sind.

 

Rn. 100–102

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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