Rn. 136

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 2a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG stellt eine Verlustverrechnungsbeschränkung für diejenigen Fälle auf, in denen durch die Zwischenschaltung einer KapGes mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat die Regelungen des § 2a Abs 1 S 1 Nr 1–6 EStG umgangen werden sollen. Ohne die Verlustverrechnungsbeschränkung könnten sich die Verluste nach § 2a Abs 1 S 1 Nr 1–6 EStG, die eine zwischengeschaltete KapGes erzielt, mittelbar über den Anteilswert der KapGes steuermindernd auswirken.

 

Rn. 137

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Soweit die zwischengeschaltete KapGes Verluste erzielt, deren Ausgleich nach § 2a Abs 1 S 1 Nr 1–6 EStG beschränkt ist, können Verluste des Anteilseigners aus

  • einer Teilwertabschreibung, der Veräußerung oder Entnahme der Anteile an der nicht in einem Drittstaat ansässigen KapGes, soweit diese zum BV gehören,
  • der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der nicht in einem Drittstaat ansässigen KapGes oder
  • der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im PV (§ 17 EStG)

nur beschränkt mit positiven Einkünften des Anteilseigners verrechnet werden.

 

Rn. 138

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der StPfl kann entweder Einkünfte nur nach § 2a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG verrechnen, also Verluste nach § 2a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG mit Gewinnen nach § 2a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG. Er kann aber auch Verluste/Gewinne nach § 2a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG mit Gewinnen/Verlusten nach § 2a Abs 1 S 1 Nr 1–6 EStG verrechnen.

Im zweiten Fall ist erforderlich, dass die Verluste nach § 2a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG auf einen Tatbestand des § 2a Abs 1 S 1 Nr 1–6 EStG zurückzuführen sind, aus dem auch die zu verrechnenden Einkünfte resultieren (vgl Bsp in H 2a EStH 2021).

 

Rn. 139

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Im Einzelfall ist somit zu prüfen, worauf die Verluste der nicht in einem Drittstaat ansässigen KapGes zurückzuführen sind. Die objektive Feststellungslast obliegt der FinVerw (Krabbe, IStR 1992, 57).

 

Rn. 140–143

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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