
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1. |
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung); |
2. |
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften; |
3. |
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit; |
4. |
sonstige juristische Personen des privaten Rechts; |
5. |
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts; |
6. |
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. |
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(3)[1] Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
2. |
am Festlandsockel, soweit dort
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