Rn. 84

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zu den Anwartschaften gehören auch Options- und Umwandlungsrechte, da sie dem Gläubiger (Rechtsinhaber) das Recht auf Bezug von Aktien bzw auf Umwandlung einer Forderung oder stillen Beteiligung in eine Beteiligung gewähren (§ 221 Abs 1 S 1 AktG, § 272 Abs 2 Nr 2 HGB).

Nach der hM sind auch Optionsanleihen Anwartschaften iSd § 17 Abs 1 S 3 EStG, unabhängig davon, ob der Inhaber steuerlich als Gesellschafter der KapGes angesehen wird (BFH vom 20.02.1975, IV R 15/71, BStBl II 1975, 505; BFH vom 14.11.1984, BStBl II 1985, 227, 229). Der Begriff der Anteilsrechte iSd § 17 EStG geht danach weiter als der Begriff des Anteileigners, welcher Einlagen iSd § 4 Abs 1 EStG leisten kann (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 176).

Die Veräußerung der Options- und Wandlungsrechte führt zu einem Veräußerungsgewinn bzw Veräußerungsverlust nach § 17 EStG, sofern eine maßgebliche Beteiligung iSd § 17 vorliegt (Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 52 (42. Aufl); Pung in D/PM, § 17 EStG Rz 176; Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 151 (August 2018); Frotscher/Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, § 17 EStG Rz 52 (April 2021)).

Als AK für das Optionsrecht soll danach das beim Erwerb an den Emittenten entrichtete Ausgabeaufgeld anzusehen sein (Pung in D/PM, § 17 EStG Rz 176).

Eine Anwartschaft liegt hingegen nicht vor, wenn das Optionsrecht unter Vorbehalt steht, das Entgelt für die Aufhebung eines solchen Rechts kann aber eine vGA darstellen (FG Mchn vom 24.10.2013, 11 K 1190/11, EFG 2014, 344, rkr durch Rücknahme der Rev (AZ IX R 54/13), hierzu Zimmermann EFG 2014, 349).

 

Rn. 85

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Davon zu unterscheiden ist das Aufgeld (Agio) für Bezugsrechte anlässlich der Ausgabe von Anteilen an KapGes oder Options- und Umwandlungsrechte zum Erwerb von Anteilen bei der Begebung von Schuldverschreibungen und Optionsanleihen. Sie sind als mitgliedschaftliche Vermögensmehrung in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs 2 Nr 2 HGB einzustellen. Der Zufluss eines Aufgeldes bei der Ausgabe von Optionsanleihen begründet daher steuerrechtlich eine Einlage und keine Veräußerung (BFH vom 30.11.2005, I R 3/04, BStBl II 2008, 809; BFH vom 30.11.2005, I R 26/04, BFH/NV 2006, 616; zur Ausgabe von Aktienoption an Mitarbeiter BFH vom 25.08.2010, I R 103/09, BStBl II 2011, 215).

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